Werbung
Deutsche Märkte schließen in 34 Minuten
  • DAX

    17.743,85
    -282,73 (-1,57%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.907,24
    -77,24 (-1,55%)
     
  • Dow Jones 30

    37.774,76
    +39,65 (+0,11%)
     
  • Gold

    2.389,80
    +6,80 (+0,29%)
     
  • EUR/USD

    1,0634
    +0,0008 (+0,07%)
     
  • Bitcoin EUR

    58.578,28
    -2.073,65 (-3,42%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    85,44
    +0,03 (+0,04%)
     
  • MDAX

    25.984,57
    -462,57 (-1,75%)
     
  • TecDAX

    3.286,94
    -47,38 (-1,42%)
     
  • SDAX

    14.015,68
    -242,40 (-1,70%)
     
  • Nikkei 225

    38.471,20
    -761,60 (-1,94%)
     
  • FTSE 100

    7.814,33
    -151,20 (-1,90%)
     
  • CAC 40

    7.917,78
    -127,33 (-1,58%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.861,15
    -23,87 (-0,15%)
     

Für Seitensprung-Kinder gilt schlechtere Steuerklasse

Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder.
Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder.

Wie viel Steuern man auf das Erbe des Vaters zahlen muss, hängt davon ab, ob es sich um ein rechtliches oder biologisches Verwandschaftsverhältnis handelt. Aber ist das rechtens?

München (dpa) - Seitensprung-Kinder sind beim Erbe schlechter gestellt als ehelicher Nachwuchs und Stiefkinder. Anstelle der Steuerklasse I gilt laut Erbschaftsteuergesetz für Nachlass und Schenkungen ihres leiblichen Vaters die für Kinder teurere Steuerklasse III.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. In dem Fall hatte eine verheiratete Frau im Jahr 1987 mit einem anderen Mann eine Tochter gezeugt, der aber nie das Sorgerecht hatte. «Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft», heißt es in der Entscheidung. Rechtlicher Vater ist der gehörnte Ehemann. Das finanzielle Nachsehen hat nun die Tochter.

WERBUNG

Der Anlass: Der leibliche Vater schenkte seiner Tochter im März 2016 30.000 Euro, sein örtliches Finanzamt lehnte die günstigere Steuerklasse aber ab. Der Mann klagte gegen die Behörde und gewann auch in der ersten Instanz. Deutschlands höchstes Finanzgericht kippte diese Entscheidung, weil der rechtliche Vater im Verhältnis zum Kind größere Verantwortung trägt, etwa die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem haben Kinder nur gegenüber ihren rechtlichen Vätern einen Erbanspruch. «Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen», heißt es in der Mitteilung des BFH.

Da das Steuergeheimnis auch für Steuerprozesse gilt, nennt der BFH grundsätzlich nicht die Identität der Kläger. Bekannt ist in dem Fall nur, dass er in Hessen spielte, da in erster Instanz das Hessische Finanzgericht zuständig war.