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EuGH: Verwehren von Vorsteuerabzug wegen Fristverstoß kann legal sein

BRÜSSEL (dpa-AFX) - Finanzämter können Unternehmern den Vorsteuerabzug für bestimmte Güter und Leistungen theoretisch verweigern, wenn gesetzte Fristen nicht eingehalten werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag hervor (Rechtssachen C-45/20 und C-46/20). Demnach muss allerdings geprüft werden, ob die Verwehrung verhältnismäßig ist. Grundsätzlich seien weniger drastische Sanktionen wie zum Beispiel eine Geldstrafe sowie eine längere Frist möglich, befand der EuGH.

Der EuGH befasste sich auf Bitte des Bundesfinanzhofs mit dem Thema. Dieser hat mit zwei Fällen zu tun, in denen die Finanzämter den Vorsteuerabzug nicht gewähren wollten, da die Fristen nicht eingehalten wurden. In dem einen Fall hatte ein Mann für den Bau seines Arbeitszimmers, das in seinem Privathaus liegt, den Vorsteuerabzug beantragt. In einem anderen Fall geht es um eine Photovoltaikanlage, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

Beim Vorsteuerabzug können sich Unternehmen die Mehrwertsteuer für eingekaufte Waren und Leistungen vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Das gilt auch für Güter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt werden. Allerdings müssen sie innerhalb einer Frist konkret dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet werden.