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EuGH: Schausteller können anders besteuert werden als Freizeitparks

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Die Leistungen von Freizeitparks und ortsungebundenen Schaustellern können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg von Donnerstag hervorgeht. Der Grundsatz legt fest, dass gleichartige Leistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Rechtssache C-406/20).

Hintergrund der Klarstellung des EuGH ist eine Klage des Freizeitparks Phantasialand in Brühl. Die Betreiber argumentieren in dem Verfahren am Finanzgericht Köln damit, dass sich das Angebot von Freizeitparks und ortsgebundenen Schaustellern aus Sicht der Verbraucher ähnele. Dennoch würden Tickets unterschiedlich besteuert: Im Fall des Phantasialands mit 19 Prozent - bei den Schaustellern auf einem Jahrmarkt mit 7 Prozent Mehrwertsteuer.

Die europäischen Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass es zwischen den Leistungen auf einem Jahrmarkt und einem Freizeitpark durchaus Ähnlichkeiten gebe. Nach Angaben eines Gerichtssprechers muss aber bei einer solchen Entscheidung eine Vielzahl von Merkmalen abgewogen werden. Die Beurteilung sei Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Richter der Rheinmetropole auch das Gutachten eines Sachverständigen einholen.