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Erleichterungen bei Coronahilfen: Für kleinere Unternehmen entfällt der Verlustnachweis

Der beihilferechtliche Rahmen für die Überbrückungshilfe II wird erweitert. Kleinere Unternehmen müssen jetzt nicht mehr nachweisen, dass ihnen durch Corona Verluste entstanden sind.

Der Textilhandel in den deutschen Innenstädten ist hart von den Lockdown-Maßnahmen getroffen. Foto: dpa
Der Textilhandel in den deutschen Innenstädten ist hart von den Lockdown-Maßnahmen getroffen. Foto: dpa

Kleinere Unternehmen können jetzt auch dann Überbrückungshilfe II erhalten, wenn sie bisher ohne Verluste durch die Coronakrise gekommen sind. Möglich macht dies eine Erweiterung des EU-Beihilferahmens für Kleinbeihilfen.

Für viele Firmen könne so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen, teilte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) mit. „Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen.“

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Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen Coronahilfen von der EU-Kommission genehmigt werden. Dafür gibt es drei beihilferechtliche Rahmen. Bislang fiel die Überbrückungshilfe II ausschließlich unter die sogenannte Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Sie erlaubt Beihilfen von bis zu drei Millionen Euro für Unternehmen, deren Geschäft im Zuge der Pandemie eingebrochen ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass Antragsteller nicht nur Umsatzeinbußen erlitten, sondern irgendwann im Zeitraum von März bis Dezember 2020 auch Verluste gemacht haben. Für die November- und Dezemberhilfen war dieser Nachweis bis zu einer Förderung von einer Million Euro nicht erforderlich, weil sie sich auf zwei andere beihilferechtliche Regelungen stützen.

Die mittelstandspolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Claudia Müller, hatte Altmaier daraufhin vorgeworfen, die Belange kleinerer Unternehmen bei der Überbrückungshilfe II schlicht vergessen zu haben.

Bei Hilfen bis 1,8 Millionen Euro entfällt der Verlustnachweis

Nun soll als beihilferechtlicher Rahmen neben der Bundesregelung Fixkostenhilfe auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission hatte am 28. Januar die Obergrenze für erlaubte Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht.

Konkret bedeutet das, dass Unternehmen, die Überbrückungshilfe II bis zu einem Volumen von 1,8 Millionen Euro beantragen wollen, keine Verluste mehr nachweisen müssen. Für Firmen, die auch Überbrückungshilfe I, November- oder Dezemberhilfe beantragt haben, dürfen alle Hilfen zusammengerechnet nicht mehr als 1,8 Millionen Euro betragen, wenn eine Verlustrechnung unterbleiben soll.

Die Bundesvorsitzende des Verbands Die Jungen Unternehmer, Sarna Röser, begrüßte die Anpassung: „Das ist ein dringend benötigter Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn das Ministerium hier spät in die Hufen gekommen ist, wird es den betroffenen Unternehmen sehr helfen.“

Laut Wirtschaftsministerium ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung, die noch bis Ende März möglich ist. Vielmehr erhielten Unternehmer im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung ein Wahlrecht, welcher beihilferechtliche Rahmen angewendet werden soll.

Wird eine Förderung von mehr als 1,8 Millionen Euro beantragt, müssen die Antragsteller aber weiter Verluste nachweisen. „Das ist wieder ein Beispiel für Wettbewerbsverzerrung und die von uns bereits seit April kritisierte Mittelstandslücke“, kritisierte Jungunternehmerin Röser. Kleinere Unternehmen, denen die Überbrückungshilfe II wegen angegebener Verluste bereits gekürzt wurde, können dagegen mit einer Nachzahlung rechnen.

Der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke, begrüßte die Ausweitung des beihilferechtlichen Rahmens, sieht aber noch weiteren Handlungsbedarf: „Unbedingt erforderlich sind nach wie vor Verbesserungen bei der Fixkostenhilfe, um bestehende Ungleichbehandlungen von Einzelunternehmen gegenüber GmbH abzustellen.“

Unternehmen wird viel Aufwand erspart

Für Einzelunternehmen müsse zudem der kalkulatorische Unternehmerlohn, der bei den Hilfen berücksichtigt werden könne, deutlich angehoben werden. „Die Pfändungsfreigrenze ist hier nicht ausreichend“, betonte Schwannecke.

In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Grünen-Politikerin Müller. Sie begrüßte, dass die Bundesregierung einer Forderung ihrer Partei nachgekommen sei und Unternehmen viel Aufwand erspart habe. „Als Nächstes sollten bei der Überbrückungshilfe III die Kostenerstattung von maximal 90 Prozent für kleinere Unternehmen auf 100 Prozent aufgestockt sowie ein Unternehmerlohn anerkannt werden“, forderte Müller.

Die Bundessteuerberaterkammer geht davon aus, dass viele Unternehmen unterhalb der neuen Kleinbeihilfegrenze bleiben werden. Außerdem könnten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die die Anträge stellen und prüfen müssen, dank des neuen Wahlrechts in vielen Fällen auf die aufwändige Verlustberücksichtigung und Ermittlung ungedeckter Fixkosten verzichten, sagt Kammerpräsident Hartmut Schwab. „Beides entlastet Steuerberaterinnen und Steuerberater und reduziert die Befürchtung, Gelder zurückzahlen zu müssen.“

Die Bundesregierung passt die Förderbedingungen für Corona-Hilfen zugunsten kleiner Unternehmen an. Foto: dpa
Die Bundesregierung passt die Förderbedingungen für Corona-Hilfen zugunsten kleiner Unternehmen an. Foto: dpa