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Erbschein kann nicht einfach beschränkt werden

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nur ausgestellt werden, wenn sich Nachlassgegenstände auch im Ausland befinden. Foto: Andrea Warnecke

Mit einem Erbschein können sich Erben ausweisen - und zwar im In- und Ausland. Manche Länder erkennen aber deutsche Erbscheine nicht an. Daher kann der Erbschein auf die Nachlassgegenstände in Deutschland beschränkt werden. Das spart Geld.

Ein Erbe stellt einen Erbscheinantrag. Hierin gibt er an, dass der Verstorbene kein Vermögen im Ausland hatte. Er erhält vom Nachlassgericht einen Erbschein. Dieser erhält aber den Zusatz, dass sich der Erbschein «auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen» beschränkt. Die Beschränkung begründet das Gericht damit, dass niemals völlig auszuschließen sei, ob es nicht doch Vermögen im Ausland gebe.

Zu Unrecht, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (AZ: 11 Wx 83/14): Grundsätzlich ist ein «Weltrechtserbschein» zu erteilen, der sich auf den gesamten Nachlass bezieht. Das Gesetz regele klar, dass der Erbe seinen Antrag nur dann beschränken kann, wenn Auslandsvermögen vorhanden ist. Dann erhält er einen Erbschein, der nur für Deutschland gilt. Die Kosten berechnen sich dann nur nach dem deutschen Nachlass. Wenn aber - wie hier - im Antrag ausdrücklich versichert wird, dass es kein Auslandsvermögen gibt, und wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gegeben sind, ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Der Erbschein darf dann nicht auf Deutschland beschränkt werden.

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.