Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.492,49
    +15,40 (+0,08%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.083,42
    +1,68 (+0,03%)
     
  • Dow Jones 30

    39.807,37
    +47,29 (+0,12%)
     
  • Gold

    2.254,80
    +16,40 (+0,73%)
     
  • EUR/USD

    1,0794
    -0,0035 (-0,32%)
     
  • Bitcoin EUR

    65.542,39
    +1.091,66 (+1,69%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    83,11
    -0,06 (-0,07%)
     
  • MDAX

    27.043,04
    -48,91 (-0,18%)
     
  • TecDAX

    3.454,38
    -2,98 (-0,09%)
     
  • SDAX

    14.294,62
    -115,51 (-0,80%)
     
  • Nikkei 225

    40.168,07
    -594,66 (-1,46%)
     
  • FTSE 100

    7.952,62
    +20,64 (+0,26%)
     
  • CAC 40

    8.205,81
    +1,00 (+0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.379,46
    -20,06 (-0,12%)
     

Erbschaftssteuer: Ist eine Entmüllung absetzbar?

Einen Messie-Haushalt aufzuräumen, ist teuer. Erben sollten wissen: Diese Ausgaben fallen nicht unter die Nachlassverbindlichkeiten. Symbolbild: Jörg D. Foto: Jörg D.

Die Kosten für Müllbeseitigung auf einem geerbten Grundstück müssen Erben selber tragen. Diese Aufwendungen zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden können. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Az.: 7 K 1377/14).

In dem verhandelten Fall litt der Erblasser unter dem Messie-Syndrom. Er wohnte über Jahre hinweg in einer zu einem Wohnhaus umgebauten Scheune. Nach seinem Tod fanden seine Erben seine Wohnung verwahrlost und vermüllt vor. Die Entmüllung kostete die Erben rund 22 000 Euro. Erst danach ließ sich ein Käufer für das Grundstück finden. Die Ausgaben wollten die Erben als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer geltend machen.

Ohne Erfolg: Nachlassverbindlichkeiten sind nach dem Gesetz unter anderem die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, stellte das Finanzgericht klar. Hierunter fallen nur solche Kosten, die der Erbe aufwenden muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können. Die Kosten zur Verwaltung des Nachlasses dürfen hingegen nicht abgezogen werden.