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Enterbte Kinder können von Geschenken profitieren

Selbst enterbten Kindern steht ein Teil des Nachlasses zu. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann ein Anspruch bestehen, den Pflichtteil um diese Werte zu ergänzen.
Selbst enterbten Kindern steht ein Teil des Nachlasses zu. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann ein Anspruch bestehen, den Pflichtteil um diese Werte zu ergänzen.

Beim Erbe ist Streit oft unausweichlich. Wurden die Kinder zugunsten der Stiefmutter enterbt, macht es das nicht leichter. Was bleibt nach Geschenken vom Pflichtteil? Und was gilt als Geschenk?

München (dpa/tmn) - Selbst enterbten Kindern steht ein Teil des Nachlasses zu. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann ein Anspruch bestehen, den Pflichtteil um diese Werte zu ergänzen. Dass tatsächlich etwas verschenkt wurde, müssen vor Gericht die Kinder beweisen.

Der angeblich Beschenkte kann aber zeigen, dass es sich nicht um Geschenke handelte. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Um eine solche Konstellation ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 7 U 3222/18). Eine Gastwirtin wurde als Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen im Grundbuch eingetragen. Ihr Mann erzählte seiner Familie, er habe zwei Wohnungen gekauft, stehe jedoch nicht im Grundbuch.

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Wichtig: Finanzierung der vermeintlichen Geschenke

Als er starb, erbte nur seine Frau. Die beiden Töchter aus erster Ehe verlangten daraufhin von ihrer Stiefmutter Auszahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dabei bezogen sie sich auch auf die beiden Eigentumswohnungen. Sie argumentierten, dass ihr Vater die beiden Wohnungen verschenkt oder seiner Frau zumindest den Erwerb finanziert hätte. Diese habe nämlich kein eigenes Vermögen besessen.

Vor Gericht trug die Stiefmutter jedoch vor, sie habe die Wohnungen selbst gekauft. Sie habe sie mit ihrem Einkommen aus ihrem Gastronomiebetrieb, Gespartem, zwei Darlehen und Mieteinnahmen selbst finanziert.

Ohne Grundbucheintrag kein Eigentum

Die Richter sahen deshalb keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Töchter. Da der Vater nie im Grundbuch eingetragen war, war er nie Eigentümer der Wohnungen. Die Aussage, der Vater habe die Wohnungen finanziert und in diesem Sinne geschenkt, konnten die Töchter nicht belegen. Dies wäre aber nötig gewesen. Zwar müssen die potenziell Beschenkten detailliert erklären, wie das Eigentum erworben wurde, wenn nicht durch Schenkung.

Dies gelang der Stiefmutter jedoch im verhandelten Fall. Die Töchter konnten das Gegenteil nicht beweisen. Dass der verstorbene Vater gegenüber den Töchtern angegeben haben sollte, die Wohnungen selbst gekauft zu haben, sahen die Richter als nicht ausreichend an. Der Pflichtteil der Töchter wurde somit nicht erhöht.