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Sind Enkel erbberechtigt, wenn Kinder das Erbe ausschlagen?

Das Erbrecht regelt, wer den Besitz eines Verstorbenen erhält. Aber wer erbt, kann in der Realität knifflig sein.
Das Erbrecht regelt, wer den Besitz eines Verstorbenen erhält. Aber wer erbt, kann in der Realität knifflig sein.

Wer erbt, kann in der Praxis knifflig sein. Etwa wenn die Enkel erst erben sollen, wenn Witwe und Kinder des Erblassers tot sind. Hat es Folgen, wenn die Eltern der Enkel den Nachlass ausschlagen?

Berlin (dpa/tmn) - Vorerben müssen den Nachlass für die Nacherben erhalten. Sie dürfen deshalb nicht etwa ein Grundstück aus dem Nachlass verschenken. Das gilt auch, wenn die Nacherben ausschlagen.

Wenn sie ihren Pflichtteil nicht erhalten, treten die Enkel als ursprüngliche Ersatznacherben an ihre Stelle, wie das Landgericht (LG) Bremen (Az.: 2 O 179/19) entschieden hat. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Im verhandelten Fall hatte ein Mann seine Ehefrau im Testament als Vorerbin eingesetzt. Die erwachsenen Kinder wurden als Nacherben, die Enkel als Ersatznacherben benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen die Kinder ihr Nacherbe aus.

Witwe verschenkt Teil des Nachlasses

Daraufhin verschenkte die Witwe als Vorerbin eines der geerbten Grundstücke an ihren Großneffen. Nach dem Tod der Frau verlangten die Enkel das Grundstück als Teil ihres Nacherbes vom Großneffen.

Zu Recht, urteilten die Richter. Die Ehefrau konnte trotz der Ausschlagung der Kinder das Grundstück nicht verschenken. Denn die Enkel sind als Ersatznacherben an die Stelle der Kinder getreten.

Im Zweifel fällt das Erbe bei der Ausschlagung durch die Nacherben an den Vorerben zurück. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Wurden Ersatznacherben bestimmt, so deutet das nach Ansicht der Richter darauf hin, dass sie bei Wegfall der Nacherben begünstigt werden sollen.

Familie soll nicht doppelt berücksichtigt werden

Dies gilt jedenfalls, wenn die Kinder als eigentliche Nacherben nicht ihren Pflichtteil erhalten, so das Landgericht. Denn dann käme es zu einer doppelten Berücksichtigung der Familie des ausschlagenden Kindes, von der nicht anzunehmen ist, dass der Verstorbene dies wollte.

Wenn - wie hier - die Kinder aber keinen Pflichtteil erhalten haben, können die Enkel das Grundstück verlangen, da es Bestandteil der ihnen angefallenen Nacherbschaft ist.