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Energiepreispauschale: Finanzministerium klärt offene Fragen

Berlin (dpa/tmn) - Aufgrund Ihrer Verschuldungssituation werden Bestandteile Ihres Gehalts gepfändet? Bei der Energiepreispauschale, die allen Arbeitnehmenden sowie selbstständig Tätigen zugutekommen soll, brauchen Sie aber keine Angst vor einer Pfändung haben. Denn diese Pauschale ist kein Lohnbestandteil oder Arbeitsentgelt, hat das Bundesfinanzministerium nun beschlossen.

Laut Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler könne die Energiepreispauschale darum auch in Fällen der Lohnpfändung ab September vollständig von Arbeitgebern ausgezahlt werden.

Minijobber müssen für die Auszahlung einen Nachweis erbringen

Auch Minijobber erhalten die Pauschale mit ihrem Lohn. In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Geld allerdings nur auszahlen, wenn er schriftlich zusichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis des Minijobbers handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der Pauschale durch verschiedene Arbeitgeber verhindert werden.

Der Bund der Steuerzahler stellt hierfür auf seiner Homepage einen Musterbrief zum Download bereit. «Diesen können sich Arbeitgeber oder Minijobber herunterladen und ausfüllen, um die Energiepreispauschale auszahlen zu können oder zu erhalten», sagt Daniela Karbe-Geßler. Mit dem Formular stellen Arbeitgeber sicher, dass es sich beim Minijobber um das erste Dienstverhältnis handelt.