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Discounter müssen ab kommendem Jahr alte Elektrogeräte zurücknehmen

BERLIN (dpa-AFX) - Spätestens vom 1. Juli 2022 an sollen Verbraucherinnen und Verbraucher alte Elektrogeräte auch im Supermarkt oder im Discounter kostenlos abgeben können. Das sieht eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vor, die der Bundestag am Donnerstag beschloss. Für kleine Geräte wie Mobiltelefone oder Taschenlampen gilt die Rücknahme unabhängig vom Neukauf eines Produkts. Für größere Altgeräte greift sie beim Kauf eines neuen Artikels.

Voraussetzung für die erweiterte Rücknahmepflicht ist eine Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern. Zudem müssen die betroffenen Händler selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Hierfür reicht bereits der regelmäßige Verkauf von Lampen aus. Die Gesetzesnovelle sieht auch vor, dass alle Sammelstellen mit einer einheitlichen Kennzeichnung versehen werden. Auf diese Weise sollen Verbraucher die Sammelstellen schnell erkennen.

Auch Online-Händler sollen ihren Kunden bei jedem Kauf von neuen Elektrogeräten eine kostenlose Abholung und Entsorgung der alten Geräte anbieten. Das Bundesumweltministerium geht davon aus, dass sich durch die neuen Regelungen die Sammel- und Recyclingquote erhöhen wird. "Leicht erreichbare Sammelstellen sind die beste Voraussetzung, um alte Elektrogeräte richtig zu entsorgen. Werden Altgeräte ordentlich gesammelt, können Schadstoffe verlässlich ausgeschleust und wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen werden", sagte Ressortchefin Svenja Schulze (SPD).

Alte Handys, Taschenlampen oder Rasierer würden sonst vergessen in Schubladen lagern. "Andere Altgeräte enden im Restmüll oder werden illegal vermarktet. Das muss sich ändern", forderte Schulze. Nach Angaben ihres Ministeriums wurden rund 86 Prozent der gesammelten Elektroaltgeräte im Jahr 2018 recycelt. Allerdings wurden im selben Jahr nur rund 43 Prozent der in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch wirklich gesammelt.

Die Gesetzesänderung muss noch den Bundesrat passieren und soll am 1. Januar in Kraft treten. Für den Handel gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.