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Diese Pflichten haben Hauseigentümer beim Schneeräumen

Die Kinder freuen sich über Schneefall, aber für Erwachsene hat die weiße Pracht auch Nachteile: Die Sturzgefahr ist höher und als Hauseigentümer muss man sich darum kümmern, dass die Wege frei sind. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Schneeräumen ist eine lästige aber notwendige Pflicht von Immobilienbesitzern. (Symbolbild: Getty Images)
Schneeräumen ist eine lästige aber notwendige Pflicht von Immobilienbesitzern. (Symbolbild: Getty Images)

Bei Schneefall ist der Eigentümer eines Hauses dazu verpflichtet, den Weg zur Haustür und zum Briefkasten zu räumen sowie den zum Grundstück gehörenden Gehweg. Letzteres kann im Einzelfall auch die Kommune übernehmen, der die Gehwege gehören. In der Regel machen die Kommunen dafür aber die Hauseigentümer verantwortlich. Diese können die Wege selbst räumen, Drittanbieter dafür bezahlen oder sogar die Mieter selbst heranziehen. Das muss dann aber schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein. Rechtlich nichtig ist es dagegen, einfach ein „Betreten auf eigene Gefahr“-Schild aufzustellen und zu meinen, damit wäre die Sache erledigt.

Wer Schnee räumt, muss früh anfangen

Der Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, dass Hausbewohner und Passanten die Wege an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gefahrlos betreten können. An Sonn- und Feiertagen hat man morgens eine Stunde länger Zeit, um den Schnee zu beseitigen. Wer in aller Frühe räumt kann danach aber noch lange nicht die Füße hochlegen. Schneit es stark, müssen die Wege bei Bedarf auch untertags geräumt werden.

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Nicht zu räumen, kann schnell sehr teuer werden

Der Super-GAU für Hausbesitzer tritt dann ein, wenn ein Fußgänger auf dem eigenen nicht geräumten Grundstück zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Der Verletzte kann den Eigentümer dann verklagen und fordern, dass dieser die Kosten für die Behandlung übernimmt sowie Schmerzensgeld und Schadenersatz bezahlt. Richtig teuer wird es, wenn der Eigentümer für einen Verdienstausfall verantwortlich gemacht wird.

Was zum Streuen nehmen?

Aufgrund der Gefahren für Tiere, Pflanzen und das Grundwasser dürfen Privatpersonen in den meisten Gemeinden kein Streusalz verwenden. Um die Umwelt zu schonen, rät zum Beispiel der Bund Naturschutz zu Kies, Sand und Sägespänen. Dafür, dass diese Streumittel bei trockenen Verhältnissen wieder entfernt werden, ist die Stadtreinigung zuständig. Die Mitarbeiter sollten das Streugut zusammenkehren und aufbereiten, um es beim nächsten Bedarf wieder einsetzen zu können.

Alltagsfrage: Gelten eingeschneite Verkehrsschilder?

Was ist mit dem Dach?

Schwieriger als bei den Wegen ist die Rechtslage, wenn es um Dachlawinen geht. Klar ist, dass Hauseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht haben. Doch die hat ihre Grenzen. Entweder, weil es für den Eigentümer zu gefährlich wäre, das Dach selbst zu räumen. Oder, weil die Kosten einfach zu hoch wären, wenn Fachkräfte extra ein Gerüst aufstellen müssten, um das Dach vom Schnee zu befreien. Allerdings gibt es auch Urteile, nach denen der Hauseigentümer bei drohender Gefahr immer in der Pflicht ist. Dann könnte er sich behelfen, indem er etwa die Feuerwehr alarmiert.

VIDEO: Tödliche Schneemassen für Skifahrer