Werbung
Deutsche Märkte schließen in 6 Stunden 43 Minuten
  • DAX

    17.677,91
    -159,49 (-0,89%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.895,47
    -41,10 (-0,83%)
     
  • Dow Jones 30

    37.775,38
    +22,07 (+0,06%)
     
  • Gold

    2.397,20
    -0,80 (-0,03%)
     
  • EUR/USD

    1,0648
    +0,0002 (+0,02%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.570,95
    +2.837,81 (+4,92%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.328,51
    +15,88 (+1,21%)
     
  • Öl (Brent)

    82,95
    +0,22 (+0,27%)
     
  • MDAX

    25.896,62
    -292,82 (-1,12%)
     
  • TecDAX

    3.183,52
    -27,32 (-0,85%)
     
  • SDAX

    13.867,70
    -164,67 (-1,17%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.831,64
    -45,41 (-0,58%)
     
  • CAC 40

    7.968,19
    -55,07 (-0,69%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.601,50
    -81,87 (-0,52%)
     

Deutsche Bank muss Basiskonto billiger anbieten – Bundesregierung räumt Mängel ein

Das Basiskonto soll Menschen mit wenig Geld elementare Bankgeschäfte ermöglichen. 8,99 Euro im Monat wie bei der Deutschen Bank darf das nicht kosten, sagt der BGH.

Das Urteil aus Karlsruhe gilt auch für bereits laufende Verträge. Foto: dpa
Das Urteil aus Karlsruhe gilt auch für bereits laufende Verträge. Foto: dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die von der Deutschen Bank erhobenen Gebühren für ein Basiskonto für unangemessen. Nach Auffassung des für Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH sind die Entgeltklauseln der Deutschen Bank unwirksam. Die Bank habe den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt (Az. XI ZR 119/19).

Damit hat sich der Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) in letzter Instanz gegen die Deutsche Bank durchgesetzt. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die von dem Institut in Rechnung gestellten Gebühren für ein Basiskonto angemessen sind. Ein Basiskonto ist ein Girokonto, das dem Verbraucher die Nutzung elementarer Zahlungsdienste ermöglicht.

WERBUNG

„Das BGH-Urteil ist ein gutes Signal für finanziell schwächere Verbraucher“, sagte VZBV-Vorstand Klaus Müller dem Handelsblatt. „Aktuell verlangen die Banken von einem Obdachlosen teilweise mehr als von einem Millionär.“ Die Kreditinstitute müssten bei den Inhabern der Basiskonten der sozialen Verantwortung nachkommen, die ihnen der Gesetzgeber aufgetragen habe.

Der VZBV nahm Anstoß an der Preisgestaltung der Deutschen Bank für das Basiskonto. Die größte deutsche Bank verlangt als Grundpreis monatlich 8,99 Euro. Damit sind aber nicht alle Dienstleistungen abgedeckt. Für beleghafte Überweisungen, die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen oder die Bearbeitung von Schecks verlangt die Bank ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro.

Diese Entgelte sind nun unwirksam. Der BGH schloss sich damit einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurts an. Das OLG bemängelte, dass mit der Gebührenpolitik der Deutschen Bank das gesetzgeberische Ziel, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht erreicht werde. Die Bank habe zahlreiche Kostenpositionen auf die Kunden eines Basiskontos abgewälzt.

Wann ist ein Entgelt angemessen?

Seit 2016 haben Verbraucher in der EU einen Anspruch auf Eröffnung eins Girokontos. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Menschen mit geringem Einkommen unabhängig von ihrer Bonität am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. In Deutschland werden schätzungsweise 540.000 Basiskonten geführt.

Nach dem Gesetz dürfen Banken dafür „angemessene“ Gebühren erheben. Diese Formulierung sorgte in der Vergangenheit stets für Streit. Denn was heißt angemessen? Einige Banken gestalteten die Gebühren so, dass sie für einkommensschwache Verbraucher, die besonders preissensibel sind, abschreckend wirken mussten. Das Recht auf ein Basiskonto wird häufig durch die Gebührengestaltung der Banken konterkariert.

Die Grünen gehen nicht davon aus, dass die Praxis überhöhter Entgelte für ein Basiskonto durch eine höchstrichterliche Klärung schnell beendet wird. Es bleibe damit dem Gericht im Einzelfall überlassen, zu beurteilen, wann ein Entgelt noch als angemessen angesehen werden könne.

Die Problematik sieht VZBV-Vorstand Müller ähnlich. „Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern. Denn die aktuelle Formulierung lässt den Banken zu viel Spielraum – und wir Verbraucherschützer wollen nicht immer wieder vor Gericht klagen müssen.“

Auch die Grünen sehen in der Gesetzgeber in der Pflicht, für Klarheit zu sorgen. Ihr Vorschlag: Die Entgelthöhe für Basiskonten soll künftig das jeweils preisgünstigste Angebot für ein Konto mit vergleichbaren Leistungen eines Instituts nicht überschreiten dürfen. Die Linken gehen radikaler vor. Für sie ist ein Basiskonto ein unverzichtbarer Lebensbestandteil, das aus ihrer Sicht kostenlos angeboten werden müsse.

Eine Untersuchung von Stiftung Warentest zu den Kosten eines Basiskontos aus dem vergangenen Jahr förderte eine breite Spreizung zutage. Einige Institute boten dieses Konto kostenlos an, einige verlangten über 200 Euro. Trotz dieser Erkenntnisse sieht die Bundesregierung bislang keinen Grund, das Gesetz nachzubessern.

Dabei räumte sie in einer parlamentarischen Anfrage Mängel ein: „Kontoführungsgebühren im Basistarif, die faktisch darauf hinauslaufen, dass das Ziel des Kontozugangs auch für einkommensschwache Personen nicht erreicht werden kann, sind nicht angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelung.“