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Das sollten Sie bei Privatverkäufen im Internet unbedingt beachten

Auch Privatverkäufe im Internet sind rechtlich bindend. Um sich gegen Ansprüche unzufriedener Käufer zu wappnen, gebrauchen Verkäufer Formulierungen, von denen nicht alle wirksam sind. Wir verraten, worauf Sie als Verkäufer achten sollten.

Astanbul, Turkey - July, 28: Hand holding iPad displaying eBay application. eBay is the most visited an online auction and shopping website, owned by eBay Inc. The iPad is produced by Apple Computer, Inc.
Bei Privatverkäufen auf Handelsplattformen wie Ebay sind Transparenz und Exaktheit wichtig. (Symbolbild: Getty Images) (hocus-focus via Getty Images)

"Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann" – mit solchen und ähnlichen Formulierungen hoffen Privatverkäufer auf Handelsplattformen wie Ebay und Ebay Kleinanzeigen sich vor Forderungen unzufriedener Käufer zu schützen. Allerdings "dürften" solche Hinweise vor Gericht "wirkungslos" sein, meint die Verbraucherschutzorganisation Stiftung Warentest. Warum? Sie sind bei einem Privatverkauf nicht das eigentliche Problem.

Ein Recht auf Umtausch und Rücknahme eines Artikels gibt es bei Privatverkäufen eh nicht. Dafür kann der Verkäufer sehr wohl in Haftung genommen werden. Und zwar dann, wenn sich er bei der Handelsvereinbarung bewusst oder unbewusst einen Fauxpas geleistet hat – sei es, weil er bei der Artikelbeschreibung etwaige Mängel verschwiegen oder es versäumt hat, sich mit einem entsprechenden – und übrigens richtig formulierten – Hinweis gegen eine Haftungspflicht abzusichern.

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Auf Transparenz, Sorgfalt und Korrektheit kommt es bei privaten Handelsverträgen also an. Das meint auch und besonders eine wahrheitsgetreue Beschreibung der Ware. "Wer etwas verkauft, muss dafür einstehen, dass die Ware der Beschreibung entspricht", erklärt Stiftung Warentest. Andernfalls würde der Verkäufer unter Umständen die "volle gesetzliche Sachmangelhaftung tragen". Das heißt, er müsste "zwei Jahre ab Lieferung dafür einstehen, dass die Ware genauso gut ist, wie es der Käufer aufgrund der Artikelbeschreibung erwarten darf".

Haftung richtig ausschließen

Auch dem gewissenhaftesten Verkäufer können kleinere oder auch größere Schäden an der Ware entgehen. Um sich in einem solchen Fall gegen Forderungen des enttäuschten Käufers abzusichern, sollte er in der Handelsvereinbarung die Haftung für versteckte oder unbekannte Mängel ausschließen. Das allein reicht aber nicht, wie die Verbraucherschutzorganisation einschränkt. Wichtig bei einem Haftungsausschluss sei "die richtige Formulierung", andernfalls hätte sie vor Gericht keine Gültigkeit.

Stiftung Warentest nennt ein Beispiel für einen "eindeutigen und gerichtsfesten" Haftungsausschluss: "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." Zudem rät die Organisation Privatverkäufern, die Artikelbeschreibung "sicherheitshalber" um folgenden Satz zu ergänzen. "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt."

Aber auch der "festeste" Haftungsausschluss droht vor Gericht ins Wanken zu geraten, wenn die Beschreibung den Artikel nicht exakt wiedergibt. In dem Fall muss der Verkäufer für den Sachmangel auch dann haften, wenn er das zuvor ausgeschlossen hatte. Genauigkeit bei der Artikelbeschreibung ist also das A und O bei einem Privatverkauf. Und sollte der Verkäufer nicht genau sein können, etwa weil er nicht weiß, ob ein Artikel funktioniert, dann sollte er ehrlich sein. Es gilt, so Stiftung Warentest, diesen Umstand "offenzulegen".

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