Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • Nikkei 225

    37.552,16
    +113,55 (+0,30%)
     
  • Dow Jones 30

    38.503,69
    +263,71 (+0,69%)
     
  • Bitcoin EUR

    61.994,87
    -173,11 (-0,28%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.427,43
    +12,67 (+0,90%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.696,64
    +245,33 (+1,59%)
     
  • S&P 500

    5.070,55
    +59,95 (+1,20%)
     

Das ändert sich ab 1. Mai

Online-Shopping, Volkszählung, Telefonwerbung – mit dem Mai stehen wieder eine ganze Reihe Änderungen für Verbraucher*innen auf dem Plan. Alle Neuerungen gibt es hier im Überblick.

Der Mai bringt einige Neuerungen für Verbraucher*innen mit sich. (Bild: Getty Images)
Der Mai bringt einige Neuerungen für Verbraucher*innen mit sich. (Bild: Getty Images) (Santje09 via Getty Images)

Im Mai läuft der Frühling auf vollen Touren – endlich wieder grillen, chillen und viel Zeit im Freien verbringen. Gleich der erste Tag des Monats ist ein besonderer Tag. Am 1. Mai wird international der Tag der Arbeit begangen. In Deutschland ist dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, der zum Leidwesen vieler arbeitenden Menschen in diesem Jahr auf einen ohnehin freien Sonntag fällt.

Am 8. Mai ist Muttertag

Blumen, eine Karte mit einem lieben Gruß, Kuchen oder Selbstgebasteltes – darüber freuen sich alle Mütter am 8. Mai. Der Muttertag ist übrigens schon über 100 Jahre alt, gefeiert wird dieser Tag jeden zweiten Sonntag im Mai bereits seit 1914.

WERBUNG

Abgabefrist Steuererklärung 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Spätestens am 31. Mai muss die Erklärung beim Finanzamt vorliegen. Das gilt allerdings nur für Erklärungen, die mit beratender Funktion abgegeben werden, etwa mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Alle, die keine Beratung in Anspruch nehmen, mussten die Erklärung bereits am 31. Oktober 2021 abgeben.

Keine Sofortzahlung bei Haustürgeschäften

Am 28. Mai tritt eine Verbesserung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Kraft. Das soll Verbraucher*innen unter anderem bei Haustürgeschäften schützen. Ab einem Betrag von 50 Euro dürfen Händler*innen keine Sofortzahlungen mehr verlangen, so soll es Verbraucher*innen einfacher gemacht werden, Verträge zu widerrufen, die zwischen Tür und Angel geschlossen wurden.

Änderungen bei Kaffeefahrten

Ebenfalls ab dem 28. Mai soll mehr Verbraucherschutz bei Kaffeefahrten gelten. Anbieter*innen von Kaffeefahrten müssen bereits in der Werbung darüber informieren, wo genau die Veranstaltung stattfindet, wie Veranstalter*innen zu erreichen sind und welche Waren angeboten werden. Verboten ist bei Kaffeefahrten künftig der Vertrieb von Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und Finanzprodukten wie etwa Versicherungen oder Bausparverträgen.

Mehr Durchblick beim Online-Shopping

Auch Betreiber*innen von Online-Marktplätzen wie etwa Amazon oder Ebay sind vom neuen Verbraucherschutzgesetz betroffen. Die Anbieter*innen müssen ab Mai erklären, wie nach einer Suchanfrage ein Ranking zustande kommt – also warum bestimmte Produkte ganz oben auf der Suchergebnisliste landen. Außerdem muss klar und deutlich gekennzeichnet werden, ob es sich um Angebote eines Unternehmens oder einer Privatperson handelt.

Und auch in Sachen Fake-Bewertungen tut sich was: Online-Händler*innen müssen ab Mai die Echtheit der Bewertungen belegen können.

Bei Verstößen gegen die neue Informationspflicht drohen hohe Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

Unerwünschte Telefonwerbung

Verbraucher*innen sollen besser vor unerwünschter Telefonwerbung geschützt werden. Ab dem 22. Mai gilt deshalb, dass Anbieter*innen von Telefonwerbung nachweisen müssen, dass Verbraucher*innen den Anrufen ausdrücklich zugestimmt haben.

Liegt keine vorherige Einwilligung vor, handelt es sich laut dem Bundesministerium der Justiz um einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro ahnden kann. Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten (§ 102 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)) und ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Volkszählung 2022

Gibt es genügend Wohnungen? Brauchen wir mehr Schulen, Studienplätze oder Altenheime? Wo muss der Staat für seine Bürgerinnen und Bürger investieren? Diese Fragen sollen laut Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Hilfe der diesjährigen Volkszählung (Zensus) beantwortet werden.

Ab dem 15. Mai wird der Zensus vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Gezählt werden die Bevölkerung, Wohnungen und Gebäude. Dazu werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt. Darüber hinaus sind auch „primärstatistische Befragungen der Bevölkerung vorgesehen“. Dazu werden rund 10,2 Millionen zufällig ausgewählte Menschen zu ihrer Lebens- und Wohnsituation befragt. Ausgewählte Bürger*innen sind zur Teilnahme verpflichtet. Wer die Auskunft verweigert, kann theoretisch mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro bestraft werden.

VIDEO: EC-Karte: Das ändert sich bald für Sparkassen-Kunden