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Wann darf man Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

Für die einen unvorstellbar, für andere Arbeitnehmer tatsächlich ein Problem: Was passiert, wenn sie gegen Ende des Jahres noch viele Urlaubstage übrig haben? Dürfen sie die Tage aufsparen?

Darf man seinen Resturlaub einfach so ins nächste Jahr mitnehmen? (Bild: dpa)
Darf man seinen Resturlaub einfach so ins nächste Jahr mitnehmen? (Bild: dpa)

Gütersloh - Wer gegen Ende des Jahres noch Urlaubstage offen hat, will diese vielleicht lieber ins nächste Jahr mitnehmen. Aber geht das überhaupt?

Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, sonst verfällt er, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitnehmer muss Hinweise geben

"Ganz so einfach ist es aber doch wieder nicht", beruhigt Schipp. Im Jahr 2018 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch nehmen. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt.

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Während früher nicht genommene Urlaubstage einfach futsch waren, gilt heute: "Der Arbeitgeber muss darauf hinwirken, dass ein Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nimmt", so Schipp.

Dazu gehört auch: Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Reagieren Arbeitnehmer trotz der Hinweise nicht, ist der Urlaub mit Ablauf des Jahres weg.

Anspruch auf Urlaubstage kann länger bestehen

Laut Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7) kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen.

"Denkbar wäre", so Schipp: ein Arbeitgeber bekommt gegen Ende des Jahres einen riesigen Auftrag. Dann könne er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbieten, im laufenden Jahr noch Urlaub zu nehmen. Der Anspruch bestehe dann bis zum 31. März des Folgejahres.

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Im Gesetz ist noch ein anderer Fall vorgesehen: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann. "Auch dann überträgt sich der Anspruch", erklärt Schipp.

Bei Krankheit gilt noch eine Besonderheit: Der Anspruch verlängert sich nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres. Kann jemand wegen der Krankheit den Urlaub darüber hinaus wieder nicht nehmen, bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen, so Schipp.

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