Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 5 Stunden 18 Minuten
  • Nikkei 225

    37.881,65
    -578,43 (-1,50%)
     
  • Dow Jones 30

    38.460,92
    -42,77 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.097,12
    -2.281,33 (-3,66%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.393,83
    -30,27 (-2,12%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.712,75
    +16,11 (+0,10%)
     
  • S&P 500

    5.071,63
    +1,08 (+0,02%)
     

Darf ich nach der Kündigung Daten mitnehmen oder löschen?

Wer etwa Kundendaten kopieren will, muss mit einer Kündigung rechnen.
Wer etwa Kundendaten kopieren will, muss mit einer Kündigung rechnen.

Beschäftigte stecken oft viel Zeit und Mühe in ihre Arbeit. Da liegt der Gedanke nahe, Dokumente oder andere Daten nach einer Kündigung zu speichern und mitzunehmen. Doch dürfen Arbeitnehmer das?

Eine gelungene Präsentation, wichtige Kontaktdaten oder eine ausgetüftelte Abrechnungsvorlage: Wäre es nicht praktisch, wenn Beschäftigte solche Daten nach Ende eines Arbeitsverhältnisses für sich persönlich speichern könnten - und vielleicht im neuen Job wieder gebrauchen?

Bei solchen Manövern ist Vorsicht geboten: «Daten des Arbeitgebers dürfen weder gelöscht noch mitgenommen werden, dies kann sogar einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen», stellt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, dar.

WERBUNG

Freunde nach einem Jobverlust begleiten

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte im Jahr 2020 zum Beispiel, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der mehr als 3000 Daten auf dem Unternehmensserver löschte, eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt war (Az.: 17 Sa 8/20).

Sein Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung dar, entschied das Gericht. Es gehöre zu den selbstverständlichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Zugriff auf betriebliche Dateien weder verwehrt noch unmöglich macht. Der Mann habe damit gegen seine Pflicht verstoßen, die Arbeitgeberinteressen zu berücksichtigen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Video: Abfindung nach Kündigung: So viel steht einem laut Faustformel zu