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Darf ein Erbe eine Auskunft an Rechtsanwalt delegieren?

Oft ist Streit vorprogrammiert, wenn es um das Erbe eines verstorbenen Angehörigen geht. Doch nicht jeden Streit gewinnt man auch.
Oft ist Streit vorprogrammiert, wenn es um das Erbe eines verstorbenen Angehörigen geht. Doch nicht jeden Streit gewinnt man auch.

Über Formalitäten lässt sich bekanntlich streiten. Besonders in Erbfällen kann man sich schon mal mit Einzelheiten aufhalten. Doch nicht jeden Streit gewinnt man auch.

Brandenburg (dpa/tmn) - Wer enterbt ist, kann gegenüber den Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen. Zu deren Berechnung kann er Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Oft wird diese Aufgabe komplett an einen Rechtsanwalt übertragen.

Doch ist das in Ordnung? Oder sind Erben verpflichtet, die erstellte Auskunft eigenhändig zu unterschreiben? Nein, findet das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 3 U 38/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Der Fall: Ein Mann ist in zweiter Ehe verheiratet. Als er stirbt wird er von seiner Witwe allein beerbt. Die Söhne des Mannes aus erster Ehe verlangen von ihr Auskunft über den Nachlassbestand zur Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche. Deren Stiefmutter beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung des Verzeichnisses. Dieser übersendet auch kurze Zeit später die gewünschte Aufstellung. Die Söhne halten das für unzureichend, weil das Nachlassverzeichnis von der Witwe nicht selbst unterzeichnet worden ist.

Das Urteil: Die vom Erben geschuldete Auskunft müsse von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden, urteilen die Richter. Das Gesetz schreibe keine bestimmte Form vor. Dies entspreche der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die von den OLG Köln, Hamm und München in letzter Zeit vertretene gegenteilige Auffassung überzeuge nicht.

Denn weder die Einstufung als höchstpersönliche Wissenserklärung noch die sich eventuell ergebende Notwendigkeit, die Auskunft schriftlich zu erteilen, erfordere zwangsläufig eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Daraus folge lediglich, dass der Erbe die Auskunft selbst erteilen muss, nicht aber, dass er sich zu ihrer Übermittlung nicht dritter Personen, etwa eines Rechtsanwalts, bedienen dürfe.