Darf der Chef meine private Handynummer verlangen?
Rund um die Uhr für den Chef erreichbar sein – was für die einen wie ein Albtraum klingt, ist für viele Arbeitnehmer Realität. Doch wie sieht die Rechtslage zur Herausgabe der privaten Telefonnummer an den Arbeitgeber aus?
In Zeiten von Smartphones, WhatsApp und Co. ist es für viele Angestellte selbstverständlich, auch nach Feierabend für den Chef und die Kollegen erreichbar zu bleiben, ob telefonisch oder im Gruppenchat. Dadurch ist der Arbeitstag auch nach dem Verlassen des Büros noch lange nicht vorbei. Für manche Berufsgruppen gehört der Bereitschaftsdienst zum Alltag: Ärzte, Pflegekräfte, IT-Fachkräfte oder Feuerwehrmänner zählen dazu.
Gesetz sieht Ruhepause vor
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Angestellte nur acht Stunden pro Werktag arbeiten dürfen. Zwischen Dienstende und -beginn soll eine Ruhepause von mindestens elf Stunden liegen. Ausnahmen müssen im Vorfeld konkret abgesprochen werden. Wann darf der Chef beanspruchen, in jener Ruhepause auf dem privaten Handy anrufen zu können?
Rechtsfrage: Darf ich mit Kollegen über mein Gehalt sprechen?
Wie der “Berliner Kurier” schreibt, kommt es auf den Arbeitsvertrag an: Sofern dort vereinbart ist, dass der Angestellte im Rahmen eines bestimmten Zeitfensters in Rufbereitschaft sein muss, ist es nötig, dem Chef die Handynummer mitzuteilen – vorausgesetzt, dass es kein Diensthandy gibt.
Erreichbarkeit bei Bereitschaftsdienst
Wer im Arbeitsvertrag verspricht, in Notfällen innerhalb kurzer Zeit zur Verfügung zu stehen, muss auch seine Erreichbarkeit gewährleisten. Wenn der Arbeitnehmer belegen kann, dass er rund um die Uhr unter seiner Festnetznummer erreichbar ist, muss die Handynummer allerdings nicht herausgegeben werden.
Rechtsfrage: Darf der Chef mich im Urlaub anrufen?
Anders verhält sich die Rechtslage bei Arbeitnehmern, die vertraglich keine Bereitschaftsdienste vereinbart haben. Die Herausgabe der privaten Handynummer an den Chef ist in diesem Fall kein Muss. Wenn der Arbeitgeber doch darauf besteht, muss er nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Das wäre beispielsweise zutreffend, wenn der Mitarbeiter bei einer Störung des Betriebs als Einziger über Informationen verfügt, die zur Problemlösung beitragen können.
Bei manchen Jobs muss man neben Anrufen von Chefs auch auf viele weitere Überraschungen gefasst sein: