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Darf der Chef die Corona-App anordnen?

Die Nutzung der Corona-App sei freiwillig, beteuert die Politik. Was aber, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter verpflichten will, die App zu installieren?

Nach Feierabend würde die Corona-App überwiegend private Kontakte erfassen, sodass dies einen Eingriff in den Privatbereich des Arbeitnehmers darstellt. Foto: dpa
Nach Feierabend würde die Corona-App überwiegend private Kontakte erfassen, sodass dies einen Eingriff in den Privatbereich des Arbeitnehmers darstellt. (Bild: dpa)

Seit Dienstag gibt es die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Mit ihr soll sich feststellen lassen, ob der Nutzer in Kontakt mit einer infizierten Person geraten ist und ein Ansteckungsrisiko besteht. Die App sei freiwillig, heißt es.

Doch kann der Chef verlangen, dass die Belegschaft die Corona-App nutzt? Und entsteht dabei gar der „gläserne Mitarbeiter“? Die wichtigsten arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen zur App im Arbeitsverhältnis klärt Philipp Byers. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Watson Farley & Williams in München.

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Corona-Apps im Vergleich: Welche es gibt und was sie können

Herr Byers, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verpflichten, die App zu nutzen?
Ordnet der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter die Corona-App auf dem Diensthandy zu installieren und das Gerät während der Arbeitszeit bei sich zu führen hat, stellt dies grundsätzlich eine verbindliche Arbeitsanweisung dar. Der Arbeitgeber kann darüber bestimmen, wie die von ihm angeschafften Betriebsmittel durch die Mitarbeiter genutzt werden. Dies kann aus meiner Sicht auch die Nutzung bestimmter Apps miteinschließen, sofern dies betrieblichen Interessen dient und nicht unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreift. Die Unternehmen dürften sich auf den Gesundheitsschutz der Belegschaft berufen. Allerdings konnten sich weder die Gerichte noch die Datenschutzaufsichtsbehörden bisher mit allen Einzelheiten der Corona-App auseinandersetzen, sodass vieles noch unklar ist.

Muss der Arbeitnehmer das Diensthandy dann die ganze Zeit bei sich haben, auch nach Dienstschluss?
Nur in engen Ausnahmefällen erscheint eine verpflichtende Nutzung der Corona-App auch außerhalb der Arbeitszeiten denkbar. Dies kann zum Beispiel bei Arbeitnehmern im Pflege- oder Gesundheitsbereich der Fall sein, die im unvermeidbaren Kontakt mit Patienten stehen. Hier kann der Gesundheitsschutz von Dritten – insbesondere bei Risikopatienten – den Persönlichkeitsrechtsinteressen der Mitarbeiter überwiegen.

Der Privatbereich bleibt für den Chef tabu

Und im Normalfall?
Die Mitarbeiter werden regelmäßig nur dazu verpflichtet werden können, das dienstliche Smartphone – und damit die Corona-App – während der Arbeitszeit zu benutzen. Der Privatbereich ist grundsätzlich tabu, sodass der Mitarbeiter nach Feierabend sein Diensthandy ausschalten kann oder nicht mit sich führen muss. Die App kann allerdings keinerlei Handy-IDs von Kontaktpersonen speichern, wenn der Mitarbeiter kein aktiviertes Handy bei sich trägt. Zudem ist es problematisch, dass die App nach Feierabend überwiegend private Kontakte erfassen wird, sodass dies einen Eingriff in den Privatbereich des Arbeitnehmers darstellt. Im Regelfall wird daher von den Mitarbeitern nicht verlangt werden können, die App auf dem Diensthandy auch nach Dienstschluss zu benutzen.

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Kann der Arbeitgeber auch für die Nutzung des privaten Handys Anweisungen geben?
Nein, es ist in jedem Fall klar, dass der Arbeitgeber nicht von seinen Arbeitnehmern verlangen kann, die App auf dem privaten Smartphone zu installieren. Dies würde das Eigentumsrecht des Mitarbeiters verletzen. Grundsätzlich ist der Privatbereich des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu. Unternehmen können hier nur unverbindlich an die Mitarbeiter appellieren, die App zum Gesundheitsschutz der Allgemeinheit auf dem privaten Handygerät zu nutzen.

Viele Mitarbeiter könnten sich auch durch die App auf dem Diensthandy ausspioniert fühlen. Was ist mit dem Datenschutz?
Ein „gläserner“ Mitarbeiter wird durch die App definitiv nicht erzeugt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Corona-App datenschutzfreundlich ausgestaltet. Die App greift auf keine GPS-Daten zu. Es kann auch nicht auf andere Weise der konkrete Standort des Smartphone-Besitzers ermittelt werden. Allerdings ist es nicht richtig, dass bei der App-Nutzung überhaupt keine Daten anfallen.

Was heißt das konkret?
Die App speichert auf dem Smartphone lokal für 14 Tage die IDs von anderen Handygeräten, mit denen der Nutzer in Kontakt stand. Wird eine Corona-Infektion durch den App-Nutzer gemeldet, werden die gesammelten Daten zentral auf einem Server gespeichert. Die Kontaktpersonen der letzten 14 Tage erhalten dann Nachricht über den „Corona-Vorfall“, ohne dass es zu einer namentlichen Nennung des Infizierten kommt. Von einer Aushöhlung des Datenschutzes durch die Corona-App kann aber nicht die Rede sein.

Corona-Warn-App photo illustration. Germany launched a new coronavirus tracking app.  Corona Warn App alerts users when they have been in contact with someone who has tested positive. The app uses Bluetooth radio technology, which is otherwise used to control wireless speakers, keyboards or other devices. On  June 17, 2020, in Krakow, Poland. (Photo Illustration by Artur Widak/NurPhoto via Getty Images)
Seit 16. Juni 2020 kann die Corona-Warnapp des RKI verwendet werden. (Bild: Getty Images)

Keine Corona-App auf dem Diensthandy kann zur Abmahnung führen

Kann der Arbeitgeber denn die Nutzung der App durch die Mitarbeiter kontrollieren?
Aus meiner Sicht wird der Arbeitgeber bei einer verpflichtenden Anweisung überprüfen dürfen, ob der Mitarbeiter die App auf seinem dienstlichen Smartphone installiert hat. Eine darüber hinausgehende Kontrolle wird regelmäßig unzulässig sein. Insbesondere wird der Arbeitgeber nicht kontrollieren können, ob der Mitarbeiter nach Dienstschluss sein Diensthandy und damit die App noch aktiviert hat.

Müssen Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn sie die App nicht wie angeordnet nutzen?
Ignoriert der Arbeitnehmer eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers, begründet dies einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß. Der Arbeitgeber kann dies zumindest mit einer Abmahnung sanktionieren. Eine Kündigung wird dagegen regelmäßig erst nach vorheriger Abmahnung und abhängig von dem konkreten Einzelfall möglich sein. Insgesamt ist zu beachten, dass keinerlei Gerichtsurteile zu der Frage vorliegen, ob die Nichtnutzung einer App einen arbeitsrechtlichen Pflichtverstoß begründen kann. Für alle Beteiligten wird damit Rechtsunsicherheit verbleiben.

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Gibt es Unterschiede für bestimmte Berufsgruppen?
Arbeitet der Mitarbeiter in einem Tätigkeitsbereich mit besonderen Gefahren für Dritte, also zum Beispiel im Pflegebereich, wird eine fehlende App-Nutzung als Pflichtverstoß schwerer wiegen und eine Kündigung ist wohl leichter möglich. Übt der Arbeitnehmer dagegen seine Tätigkeit in einem Einzelbüro mit keinerlei Kundenkontakt aus, wird der Pflichtverstoß weniger gravierend sein.

Arbeitnehmer muss nicht zwangsläufig jeden Warnhinweis melden

Kann der Arbeitgeber Anreize für die Nutzung der Corona-App setzen, also zum Beispiel Prämien ausloben?
Hier besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Es ist zwar anerkannt, dass Arbeitnehmern eine Prämie gewährt werden kann, die sich mit Verbesserungsvorschlägen um den betrieblichen Umwelt- oder Gesundheitsschutz verdient gemacht haben. Trotzdem kann es für Unternehmen arbeitsrechtlich riskant sein, Mitarbeitern Sonderzahlungen für die Nutzung der Corona-App zu gewähren. Solchen „Nutzungsprämien“ kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmergruppen nur dann durch finanzielle Leistungen privilegieren, wenn hierfür ein sachlicher „Differenzierungsgrund“ vorliegt. Fehlt dieser, können sich die nicht mit der Leistung bedachten Mitarbeiter auf Ungleichbehandlung berufen. Der Arbeitgeber muss dann allen Mitarbeitern die Leistung bezahlen. Ob bei der Nutzung der Corona-App ein solcher Differenzierungsgrund vorliegt, ist aus meiner Sicht fraglich.

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Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Bei der verpflichtenden Nutzung der App sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Tangiert sind Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie der Ordnung des Betriebs oder der technischen Überwachung. Hier steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Der Arbeitgeber müsste mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Corona-App abschließen.

Was ist im Ernstfall? Sind Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber Warnhinweise der App zu melden?
Der Arbeitnehmer wird nicht verpflichtet sein, den Arbeitgeber über jeden Warnhinweis der App zu unterrichten. Es muss vielmehr eine konkrete Gefährdung für Kollegen oder Dritte wie Patienten oder Kunden vorliegen. Über eine Corona-Infektion muss der Arbeitgeber also informiert werden. Weitere Einzelheiten zum Krankheitsverlauf müssen dagegen nicht offenbart werden. Nur bei besonders gefahrgeneigten Arbeitsplätzen kommen erweiterte Informationspflichten in Betracht. So erscheint es denkbar, dass medizinisches Personal den Arbeitgeber über jeden Warnhinweis der App informieren muss, um dem Infektionsschutz für Patienten gerecht werden zu können.

Herr Byers, vielen Dank für das Interview.

VIDEO: "Beste Corona-App der Welt" soll auch sicher sein