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Dürfen Arbeitnehmer ihre Elternzeit verkürzen?

Ihre Elternzeit können Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzen.
Ihre Elternzeit können Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzen.

Bevor ein Kind geboren ist, lässt sich schwer planen, wie lange die Elternzeit optimalerweise dauern soll. Aber können Arbeitnehmer ihre beantragte Elternzeit dann wieder verkürzen?

Köln (dpa/tmn) - Eineinhalb Jahre waren angedacht, nun aber möchte die Mutter oder der Vater doch lieber früher an den Arbeitsplatz zurückkehren. Dürfen Arbeitnehmer mit einem solchen Wunsch ihre Elternzeit vorzeitig beenden?

«Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln mit Verweis auf Paragraf 16, Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Womöglich hat der Arbeitgeber allerdings eine Vertretung eingestellt und braucht nicht zwei Personen auf einer Position - dann könnte er den Wunsch auch ablehnen.

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Besondere Härtefälle

Es gibt jedoch Ausnahmen. So heißt es im BEEG weiter, dass in «Fällen besonderer Härte» die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragt werden kann. Arbeitgeber können diesen Antrag dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, und zwar innerhalb von vier Wochen.

Zu diesen Härtefällen zählen etwa eine schwere Krankheit eines Elternteils oder die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern, also etwa wenn der Partner arbeitslos wird.

Ausnahmen auch bei erneuter Schwangerschaft

Außerdem gilt: Wer wieder schwanger wird und bereits während der Elternzeit wieder Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte, darf auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber muss dann aber rechtzeitig informiert werden, erklärt das Bundesfamilienministerium (BMSFSJ) im Familienportal.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).