Covid-19-Krise: Das gilt für Verträge mit Fitnessstudio, Tanzschule & Co
Theater, Sportverein, Konzertbesuche – viele Freizeitaktivitäten fallen wegen der aktuellen Krise ins Wasser. Welche Rechte bei nicht erbrachten Leistungen bestehen und was Sie dabei bedenken sollten.
Fitnessstudio, Theater, Kino – während der Corona-Krise sind diese Einrichtungen dicht. Doch wie sieht es mit nicht erbrachten Leistungen aus, wenn Abonnements und Verträge für solche Einrichtungen bestehen? Beiträge werden weiter vom Konto abgebucht, die Tickets für anstehende Konzerte, Festivals und Messen wurden oft schon im Voraus bezahlt.
Rechtlich gibt es diesbezüglich klare Regelungen. Aber aufgrund der außergewöhnlichen Situation gibt es auch Gründe, um weiterzuzahlen oder alternative Angebote zu akzeptieren.
Eintrittspreise für Veranstaltungen
Wenn ein Veranstalter aufgrund von behördlichen Maßnahmen beispielsweise ein Konzert oder eine Messe nicht durchführen kann, gibt es für die Besucher auch keine Verpflichtung, den Eintrittspreis zu zahlen. „Sie können dann die Erstattung des Ticketpreises vom Veranstalter verlangen. Sie müssen weder einen Alternativtermin akzeptieren noch einen Gutschein“, erklären die Rechtsexperten der Stiftung Warentest.
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Die Verbraucherschützer weisen aber auch darauf hin, dass vor allem kleine Theater und Konzerthäuser in Anbetracht der aktuellen Lage existenziellen Risiken ausgesetzt sind. Viele würden deshalb ihre Kunden darum bitten, auf eine Auszahlung zu verzichten und stattdessen einen Gutschein zu akzeptieren.
Fitnessstudio, Tanzschule & Co
Kunden ist es derzeit behördlich verboten, beispielsweise in ein Fitnessstudio oder eine Tanzschule zu gehen. Andererseits gibt es ebenfalls ein behördliches Verbot für die Betreiber, ihre Einrichtungen zu öffnen. Damit liege wohl ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, so Stiftung Warentest.
Der Kunde verliere sein Recht das Studio nutzen zu dürfen, gleichzeitig verliere das Studio das Recht auf Bezahlung (Paragraf 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Für bereits im Voraus gezahlte Beiträge, die auf die Corona-Zeit entfallen, bestehe somit das Recht auf Rückzahlung (Paragraf 326 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch).
Viele Betreiber bieten jedoch derzeit auch an, die Verträge entsprechend um die ausgefallene Zeit zu verlängern. Für die Verlängerung muss dann nichts gezahlt werden.
Sonderfall Vereine
Im Falle von Vereinen sieht die Rechtslage etwas anders aus. Denn der Mitgliedsbeitrag sei dafür gedacht, das Fortbestehen des Vereins zu sichern, so die Rechtsexperten von Stiftung Warentest. Der Beitrag sei kein Entgelt für Leistungen. „Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest berechtigen Absagen von sportlichen Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Vereinsangeboten infolge der Schließung aufgrund der Corona-Pandemie deswegen nicht zu Beitragserstattungsansprüchen“, erklären sie. Mitgliedern bleibe nur der Weg einer ordentlichen Kündigung.
Abo beim Streamingdienst Sky Sport
Fußball und Formel 1 fallen aus, deshalb bietet der Sender Sky seinen Kunden in Großbritannien derzeit die Möglichkeit, ihre Konten während der Corona-Zeit einzufrieren. Die Abos werden ausgesetzt, Kunden müssen nicht zahlen.
„Ob Sky seinen Kunden in Deutschland eine ähnliche Möglichkeit bieten wird, ist noch nicht klar. Ab dem 23. März 2020 schaltet der Dienst zunächst für alle Kunden die Pakete Sky Cinema und Sky Entertainment für einen Monat lang gratis frei. Wer die Pakete bereits hat, erhält zwei Gutscheine für den Sky Store“, so Stiftung Warentest.
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Zudem biete Sky seinen Kunden die Möglichkeit aktuelle Kinofilme zu schauen. Über den Dienst DAZN hätten Kunden außerdem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Abonnements für maximal vier Monate auf Eis zu legen.
Wer kann sollte unterstützen!
Gerade in dieser schwierigen Zeit ist es wichtig, sich gegenseitig zu unterstützen und zu helfen! Das gilt auch für Unternehmen. Jeder, der es sich leisten kann, sollte vielleicht grundsätzlich einmal überlegen, Beiträge einfach weiter laufen zu lassen, ohne eine Leistung dafür zu bekommen.
Denn oft können gerade kleinere Unternehmen nur kurze Zeit überleben, wenn Beiträge ausfallen oder zurückgezahlt werden müssen. Schließlich nützt es am Ende keinem, wenn die Corona-Krise zu Ende ist und das Fitnessstudio oder das Theater dann nicht mehr existiert.
Und schließlich gibt es ja andererseits wegen der Krise auch Einsparungen, weil etwa Restaurant- oder Kinobesuche und Reisen ausfallen.
Also: Nicht einfach alles kündigen, sondern einmal darüber nachdenken, ob Zahlungen, die aktuell keinen Nutzen bringen, nicht doch für die Zukunft zum Wohle aller gut angelegt sind!
Weitere Informationen von Stiftung Warentest zum Thema „Diese Rechte haben Sie in der Corona-Krise“ finden Sie hier.
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