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Coronavirus in Europa: Welche Rechte haben Reisende?

Das Coronavirus breitet sich weiter aus – und trifft damit auch Urlauber und andere Reisende. Können Betroffene auf Entschädigungen hoffen?

Infolge der Corona-Krise hat Lufthansa sein Flugangebot zusammengestrichen. Foto: dpa
Infolge der Corona-Krise hat Lufthansa sein Flugangebot zusammengestrichen. Foto: dpa

Das Coronavirus breitet sich in Europa immer weiter aus. Infizierte werden inzwischen aus einem Großteil der europäischen Länder gemeldet. Die Lufthansa kündigte an, das Flugangebot auf den Strecken nach Italien und Asien wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich einzuschränken. Wie der Konzern weiter mitteilte, soll es auch weniger innerdeutsche Flüge geben.

Dass Lufthansa so deutlich auf die Virusgefahr reagiert, lässt nichts Gutes erahnen. „Es bedarf keiner großen Prognosefähigkeit, dass das Coronavirus den gesamten öffentlichen Verkehr sowie die Reisebranche hart treffen wird“, sagte Heinz Klewe, der Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), dem Handelsblatt.

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Die SÖP kümmert sich um Probleme bei Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsreisen. Zum größten Teil geht es um eine Entschädigung bei Verspätungen oder Ausfällen von Flügen und Bahnfahrten.

„Sicherlich wird es zu mehr Streitfällen kommen, die auch bei der SÖP zu mehr Arbeit führen werden“, schätzt Klewe. Eine Prognose sei hier allerdings schwieriger. Verbraucher hätten in der Regel ein „sehr feines Gespür“ dafür, wer den strittigen Ärger verursacht habe. „Bei Ereignissen, die auf erkennbar höhere Gewalt oder wie beim Coronavirus auf einen wirklich außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sind, ist das Streitpotential in der Regel geringer als man meinen könnte.“

Welche Rechte haben Urlauber und andere Verbraucher, die ihre Reise nicht antreten oder sie abbrechen wollen? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer zahlt, wenn die Bahn wegen des Virus verspätet ist?
Grundsätzlich gilt: Entschädigungen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. September 2013 auch bei höherer Gewalt zu zahlen, somit also auch, wenn es infolge des Virus zu einer Verspätung kommt. Der Reisende kann eine Entschädigung verlangen, wenn er bei Ankunft am auf dem Ticket angegebenen Zielort bei Ankunft eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet. Entschädigt werden 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.

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Was können Reisende machen, wenn eine Bahnverspätung schon vor Antritt der Reise absehbar ist?
Ist vor der Abfahrt des Zuges bereits eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort des Tickets zu erwarten, hat der Reisende die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt. Ergibt sich die Verspätung während der Fahrt, darf der Reisende die Fahrt auch abbrechen und bei nächster Gelegenheit kostenfrei zum Ausgangsort zurückfahren. Auch dann wird ihm der volle Fahrpreis erstattet.

Was können Urlauber tun, die eine Pauschalreise gebucht haben?
Die Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Beate Wagner, rät Reisenden, die ihre Pauschalreise nicht antreten wollen, sich an den jeweiligen Veranstalter zu wenden. Sie sollten sich erkundigen, welche Möglichkeiten dieser anbiete, etwa eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt oder zu einem anderen Ziel, sagte Wagner dem Handelsblatt.

Können Pauschalreisen auch problemlos storniert werden?
Unter bestimmten Umständen ist das laut der Verbraucherschützerin Wagner möglich. „Kostenfrei zurücktreten kann der Reisende, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, erläuterte sie. Indizien für das Vorliegen solcher Umstände seien die Verlautbarungen des Auswärtigen Amts. Entscheidend ist demnach, ob eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgesprochen wurde.

Für welche Länder besteht eine Reisewarnung?
Nur für China hat das Auswärtige Amt eine „Teilreisewarnung“ für die Provinz Hubei ausgerufen. Auch von nicht notwendigen Reisen in andere Landesteile wird derzeit abgeraten.

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Wie sieht es mit anderen Ländern aus?
Reisewarnungen für andere Länder bestehen derzeit (Stand: 02. März 2020) nicht. Mit Blick auf Italien rät das Auswärtige Amt indes von nicht erforderlichen Reisen in die Provinz Lodi in der Lombardei sowie in die Stadt Vò Euganeo in der Provinz Padua in Venetien derzeit ab. Liegt keine offizielle Reisewarnung vor, hängt es von der Kulanz des Reiseveranstalters ab, ob Geld bei einer Stornierung zurückbezahlt wird oder die Reise umgebucht werden kann. Die Kulanz könnte Fälle betreffen, in denen etwa Sehenswürdigkeiten der Reise wegen der Corona-Krise nicht besichtigt werden können.

Welche Rechte gelten für Individualreisende?
Individualreisende sind in der Regel auf freiwillige Angebote des Reiseveranstalters angewiesen. Ein kostenloser Reiserücktritt ist demnach nur aus Kulanz möglich. Allerdings bieten Fluggesellschaften und Hotelketten infolge der Ausbreitung des Coronavirus auf immer mehr Länder bereits kostenfreie Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten an. Das betrifft etwa Flüge nach Norditalien. Der US-Hotelbetreiber Hyatt Hotels gibt Reisenden aus Südkorea, Japan und Italien die Möglichkeit, ihre Hotelbuchungen kostenlos zu stornieren oder zu ändern. Zahlreiche Airlines bieten zudem an, Flüge nach China kostenlos zu stornieren oder umzubuchen.

Ist eine Kündigung vor Reisebeginn möglich?
Vor Reisebeginn kann der Reisende laut Verbraucherschützern jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat dann zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Falle eines Rücktritts wegen „unvermeidbarer Umstände“ muss diese aber nicht bezahlt werden. Wichtig ist aber: Die „unvermeidbaren Umstände“ müssen während der Reisezeit vorliegen.

Wird Geld zurückgezahlt, wenn die Reise von Dritten storniert wurde?
Wurde der Flug oder die Reise von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter gestrichen, muss das Geld erstattet oder eine anderweitige Beförderung ermöglicht werden.

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Wann greift eine Versicherung?
Eine Reiserücktritt- oder abbruchversicherung nützt bei „unvermeidbaren Umständen“, also höherer Gewalt, nichts, sagen Verbraucherschützer, da sie hier in der Regel nicht greift. Eine solcher Versicherungsschutz sichert hauptsächlich das Risiko des Reisenden ab, vor beziehungsweise während der Reise zu erkranken.

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