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Corona-Hilfen müssen oft versteuert werden

Uwe Rauhöft ist Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.
Uwe Rauhöft ist Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Wer 2020 eine staatliche Unterstützung in Form einer Corona-Hilfe bekommen hat, muss möglicherweise Abgaben nachträglich zahlen. Was Steuerzahler jetzt dazu wissen sollten.

Berlin (dpa/tmn) - In der Corona-Krise haben viele Soloselbstständige, Kleinunternehmer und Angestellte ebenso eine Finanzspritze bekommen wie Familien. Doch Empfänger der Corona-Hilfen müssen das erhaltene Geld gegebenenfalls nachträglich versteuern. Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick.

Was gilt steuerlich für Soloselbstständige und Kleinunternehmer, die Corona-Soforthilfen erhalten haben?

«Sie müssen die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass ihre Steuerlast steigt. Zudem prüft das Finanzamt, ob die Corona-Hilfen-Empfänger das Geld zurecht erhalten haben. In den neuen Steuerformularen gibt es dazu eine Extraanlage. Wer zu viel erhalten hat, muss die Leistungen gegebenenfalls zurückzahlen.

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Können Betroffene Steuerzahlungen auch verschieben?

Alle, die wegen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten sind, können ihre Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen. Auch haben sie die Option, Steuern in Raten zu zahlen oder stunden zu lassen. «Das müssen Steuerpflichtige individuell beim Finanzamt beantragen», so Klocke. Wer fällige Einkommen-, Körper- und Umsatzsteuer stunden lässt, muss bis 31. Dezember 2020 keine Zinsen zahlen. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben: Die Steuern sind in jedem Fall zu zahlen.

Ist das Kurzarbeitergeld generell abgabenfrei?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber bei der Einkommensteuererklärung dem sogenannten Progressionsvorbehalt. «Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöht sich», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Ob dies eine Steuernachzahlung mit sich bringt, hängt vom Einzelfall ab. «In Fällen, in denen lediglich zwei bis drei Monate zu 100 Prozent kurz gearbeitet wurde und dann wieder die normale Tätigkeit aufgenommen wird, entsteht in der Regel keine Steuernachzahlung», sagt Klocke. Ihr zufolge müssen alle, die im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, eine Einkommensteuererklärung erstellen.

Wie wirkt sich der Kinderbonus auf die Steuererklärung aus?

Eltern erhalten 2020 prinzipiell einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro - und zwar für jedes Kind, für das sie mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld haben. «Für Kinder, die zum Beispiel erst im November geboren werden, gibt es den Bonus ebenfalls», so Klocke. Wie das reguläre Kindergeld rechnet der Fiskus auch den Kinderbonus bei der Einkommensteuererklärung auf den Kinderfreibetrag an. Ehepaare mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis rund 68 000 Euro (bei Einzelpersonen etwa die Hälfte) profitieren von dem Bonus. Bei höheren Einkünften schmilzt der Vorteil ab.

Eltern mussten wegen geschlossener Kitas und Schulen für einige Zeit ihre Arbeitszeit reduzieren und haben für die Einkommenseinbußen Ausgleichszahlungen erhalten. Was gilt hier steuerlich?

Ausgleichszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, werden aber ebenfalls bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Denn sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt - der Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht sich also. «Dadurch kann es in einigen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen», so Rauhöft.

Viele Ärzte und Pfleger, die schon in Rente waren, sind im Zuge der Pandemie wieder ins Berufsleben zurückgekehrt. Was gilt hier?

Sie dürfen für ihre Tätigkeit unter Umständen die sogenannte Übungsleiterpauschale nutzen. Das heißt: Ein Einkommen von bis zu 2400 Euro im Jahr bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Wer diese Grenze einhält, muss nachträglich nicht damit rechnen, dass das Finanzamt ihn mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 zur Kasse bittet. Sollten die Einnahmen höher sein, müssen Betroffene aber eventuell auch keine Steuern zahlen. Der Grund: Sie können Stiftung Warentest zufolge eigene Ausgaben für den Job steuermindernd geltend machen.