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Corona-Hilfe vom Staat: Wem steht was zu – und von wem?

Firmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist.
Firmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist.

Kinder zu Hause statt in der Kita, wegbrechende Aufträge, Kurzarbeit: Die Corona-Krise trifft Selbstständige, Unternehmer und Angestellte. Die Politik plant umfassende Hilfen – eine Orientierungshilfe.

Berlin (dpa/tmn) – Von Autozulieferern über Kleidungsläden bis hin zur Gastronomie: Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen viele Branchen heftig. Ob Freischaffende, Angestellte oder Unternehmer - zum Teil stehen Existenzen auf dem Spiel, unzählige Menschen müssen zumindest mit schmerzhaften finanziellen Einschnitten leben.

Der Bundestag hat Hilfen in Milliardenhöhe sowie Erleichterungen etwa bei den Steuern beschlossen. Der Bundesrat hat dem nun zugestimmt. Doch wer hat Anspruch auf was? Und wo bekommt man es? Eine Übersicht zu Einkünften, Mieten und Hartz IV:

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Arbeitnehmer

Firmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies Einbußen. Denn die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur einen Anteil des Nettolohnausfalls: 60 Prozent. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Als Kinder zählen unter 18-Jährige und unter Umständen auch älterer Nachwuchs bis maximal zum 25. Geburtstag.

Was bedeutet Kurzarbeitergeld finanziell? Konkret am Beispiel gerechnet: Wer vorher 3000 Euro netto verdient hat und nun durch die reduzierte Arbeitszeit nur noch 1000 Euro netto bekommt, hat eine Lücke von 2000 Euro. Davon übernimmt die Bundesarbeitsagentur 60 Prozent, also 1200 Euro. So steht man mit 2200 statt zuvor 3000 Euro da. Sinkt die Stundenzahl auf null, weil gar nicht mehr gearbeitet werden soll, erhält man in diesem Beispiel 60 Prozent von 3000 Euro – also 1800 Euro. Eine enorme Differenz.

Immerhin: Manche, aber längst nicht alle Arbeitgeber stocken diese Lücke mit einem Zuschuss auf, so dass die Einkommensverluste abgemildert werden, zeigt eine Übersicht des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung. Davon profitiere aber nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten.

Während Gewerkschaften eine generelle Aufstockung des Kurzarbeitergelds fordern, sehen die neuen Regeln zumindest vor, dass man dazuverdienen darf. Das allerdings nur in Branchen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung wichtig sind, etwa in der Landwirtschaft oder im Handel. Hier sind die Zuverdienste bis zur Höhe des vorherigen Einkommens anrechnungsfrei.

Gut zu wissen: Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate gezahlt werden. Und anders als bisher müssen Betriebe ihre Arbeitnehmer nicht dazu auffordern, etwa Minusstunden aufzubauen, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Sogenannte Vereinbarungen zu Arbeitsschwankungen sind nicht mehr nötig, wie das Bundesfinanzministerium erklärt.

Selbstständige und kleine Unternehmen

Sie haben Anspruch auf Soforthilfen. Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten auf Antrag einmalig bis zu 9000 Euro, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. Voraussetzung ist dass man wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona hat und nicht schon vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.

Die Einmalzahlung gilt für maximal drei Monate und kann darüber hinaus für zwei weitere Monate ausgeschöpft werden, wenn man etwa ein Büro oder eine Gewerbefläche gemietet hat und der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert hat, wie es im entsprechenden Eckpunktepapier heißt. Zurückzahlen muss man nur die Summe, die man von der Soforthilfe nicht verbraucht hat.

Beantragen kann man die Mittel aller Voraussicht nach bei den Landesförderanstalten. Denn die Gelder werden über die Länder ausgezahlt. Wann sie fließen, ist noch unklar, ebenso der genaue Ablauf beim Beantragen.

Die Bundesregierung arbeite mit Hochdruck daran, dass die Gelder so schnell wie möglich ausgezahlt werden könnten, teilte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums mit. Eine Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen und in Kürze möglich sein.

Die Länder legen darüber hinaus eigene Unterstützungsangebote auf. So hat beispielsweise Niedersachsen am Mittwoch ein Hilfsprogramm auf den Weg gebracht. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern, die durch die Krise in existenzieller Notlage sind, könnten Zuschüsse und Kredite für die Sicherung der Liquidität bei der Landesförderbank (NBank) beantragen. 

- Kredite

Darüber hinaus hat die KfW-Förderbank ein unbegrenztes Sonder-Kreditprogramm für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler aufgelegt – mit vereinfachten Zugangsbedingungen und Konditionen. Um einen Antrag zu stellen, wendet man sich an die Hausbank oder einen Finanzierungspartner, erklärt die KfW. Finanzierungspartner kann demnach jede Geschäftsbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse sein.

Aber Vorsicht: Im Gegensatz zu den Soforthilfen müssen diese Darlehen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden. Experten warnen, dass sich die Liquiditätsproblematik damit eventuell nur verschiebt – und man nach der Krise doppelt belastet ist, weil man den Lebensunterhalt stemmen und den Kredit abbezahlen muss.

- Steuern

Firmen bekommen auch bei fälligen Steuern Hilfe. Können aufgrund der Krise Einkommen- und Körperschaftssteuer im Moment nicht geleistet werden, kann man sie zinsfrei stunden – das beantragt man beim Finanzamt, wie der Bund der Steuerzahler erklärt. Bei der Umsatzsteuer müsse die Stundung im Einzelfall geprüft werden.

Auch eine Reduzierung von Vorauszahlungen und ein Absenken des Steuermessbetrags für die Gewerbesteuer lassen sich beantragen. Unter anderem das Bayerische Landesamt für Steuern stellt für die entsprechenden Anträge online ein Formular bereit

Unter Umständen ist auch in weiteren steuerlichen Fragen ein Entgegenkommen der Behörde möglich. Die Experten raten in jedem Fall, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Das Bundesfinanzministerium erklärt zudem, dass auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis Ende 2020 verzichtet werden soll. Dieser Zeitraum gilt auch für die Stundungen.

- Verdienstausfall

Wenn Freiberufler oder Selbstständige vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt bekommen, etwa weil sie in Quarantäne müssen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Diese müssen sie bei der zuständigen Finanzbehörde beantragen, in Berlin etwa per E-Mail an die Senatsverwaltung für Finanzen. Für die ersten sechs Wochen steht Betroffenen laut Infektionsschutzgesetz eine Summe in Höhe des zu erwartenden Verdienstausfalls zu. Auch Betriebsausgaben können erstattet werden. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Weggebrochene Aufträge, abgesagte Veranstaltungen: Die Verdienstausfälle machen unter Umständen auch die gewohnten Zahlungen an die Künstlersozialkasse (KSK) zum Problem – darum ist empfehlenswert, dort die geänderte Einkommenserwartung umgehend anzugeben, sodass Beiträge entsprechend reduziert werden können.

Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten kann man per E-Mail an <abgabe@kuenstlersozialkasse.de> einen formlosen, kurz begründeten Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen, erklärt die KSK. Eine zinslose Stundung sei zunächst bis 30. Juni 2020 möglich.

Mieter

Mietern soll nicht mehr gekündigt werden, wenn sie in Folge der Corona-Krise in Zahlungsnot kommen. Entsprechende Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 sollen demnach nicht zur Kündigung führen. Grundsätzlich, das wird betont, besteht die Pflicht zur Mietzahlung natürlich weiter. Und: Wer die Kosten für Strom, Gas, Telekommunikation oder zum Teil auch Wasser krisenbedingt nicht zahlen kann, soll davon nicht abgeschnitten werden.

ELTERN

Kitas und Schulen sind zu, aber die Kinder brauchen Betreuung: Eltern stellt die Corona-Krise vor besondere Herausforderungen. Bricht ein Teil des Einkommens weg, weil nicht mehr so viel Zeit für die Arbeit ist, sollen Väter und Mütter künftig von einer längeren Lohnfortzahlung profitieren. Bisher hat man in diesen Fällen nur für wenige Tage darauf Anspruch.

Den neuen Regelungen zufolge zahlt der Staat nun für zunächst sechs Wochen 67 Prozent des Lohns weiter, wenn Eltern Kinder unter zwölf Jahren wegen geschlossener Kitas und Schulen daheim betreuen müssen. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro. Und: Ein Anspruch besteht nicht, wenn eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Um das Geld zu bekommen, wendet man sich an seinen Arbeitgeber - der holt sich das Geld dann vom zuständigen Bundesland zurück.

Außerdem sollen Eltern, die aktuell mit geringeren Einkünften zu kämpfen haben, leichter an den Kinderzuschlag kommen. Dieser kann bis zu 185 Euro monatlich je Kind betragen und hängt vom Einkommen ab – bisher wurden hier die letzten sechs Monate berücksichtigt. Künftig sollen nur das Einkommen vom letzten Monat herangezogen werden, da die Corona-Krise kurzfristig für enorme Einbußen gesorgt haben könnte. Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse. Er kann online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Infos und Hilfe gibt es auf www.kinderzuschlag.de.

Arbeitslosigkeit

Der Zugang zur Grundsicherung soll vorübergehend einfacher werden. Wer ab dem 1. März bis zunächst 30. Juni 2020 einen Antrag darauf stellt, für den soll für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung entfallen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit. Zumindest dann, wenn man erklärt, dass man nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Für das erste halbe Jahr Hartz-IV-Bezug sollen außerdem die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.

Selbstständige ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung bekommen Arbeitslosengeld II. Wer als Selbstständiger hingegen auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist, kann Arbeitslosengeld I beantragen. Dabei sollte man aber beachten, dass die Zahlung nach Angaben der Gewerkschaft Verdi für Selbstständige derzeit auf zwei Auszahlungen begrenzt ist.

Und grosse Unternehmen?

Neben den steuerlichen Erleichterungen und dem KfW-Sonderprogramm können sie von einem Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren, den der Bund gegründet hat und der mehrere hundert Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen, Bürgschaften und Kreditrefinanzierungen bereithält. Im Fokus stehen hier laut Finanzministerium größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Aber auch kleinere Firmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren könnten berücksichtigt werden.