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Corona-Hilfe braucht nur vereinfachten Zuwendungsnachweis

Spenden zahlt sich steuerlich aus. Im Falle von Corona-Hilfe ist der Nachweis darüber sogar besonders einfach.
Spenden zahlt sich steuerlich aus. Im Falle von Corona-Hilfe ist der Nachweis darüber sogar besonders einfach.

Spenden können die Steuerlast senken. Dafür muss die Spende gegenüber dem Finanzamt aber mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Für Corona-Hilfe gilt jetzt ein vereinfachter Nachweis.

Berlin (dpa/tmn) - Krisenzeiten führen nicht selten zu einer erhöhten Spendenbereitschaft. Die gute Nachricht: Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind oft steuerlich begünstigt.

«Voraussetzung für den steuermindernden Abzug ist aber grundsätzlich das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung - früher Spendenquittung», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

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Bei Zuwendungen bis 200 Euro und bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen ist diese Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Hier reicht ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder - bei Online-Banking - ein Ausdruck mit den entsprechenden Abgaben als vereinfachter Zuwendungsnachweis aus.

Für Spendensonderkonten zur Hilfe von Corona-Betroffenen, reicht dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis nun ebenfalls - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. «Diese Sonderregelung gilt zumindest für Spenden, die ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geleistet wurden beziehungsweise werden», erläutert Rauhöft.