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Was Corona-Eltern tatsächlich abrechnen können

Tausende Eltern erfüllen in der Coronakrise ihren Erwerbsjob und betreuen gleichzeitig Kita- und Schulkinder. Das bringt einige an finanzielle Grenzen - sie stellen Rechnungen an die Politik. Kann das Erfolg haben?

Berufstätige Mutter von drei Kindern arbeitet im Beisein ihrer Söhne - im Homeoffice und als Mutter. Foto: dpa
Berufstätige Mutter von drei Kindern arbeitet im Beisein ihrer Söhne - im Homeoffice und als Mutter. Foto: dpa

Seit Mitte März jonglieren Familien in der Coronakrise mit Beruf, Kinderbetreuung, Heimbeschulung und wegfallenden Freizeitmöglichkeiten. Während viele Bereiche des öffentlichen Lebens wieder geöffnet werden, bleiben Kitas trotz erweiterter Notbetreuung für die meisten Kinder geschlossen, Schulen öffnen nur tageweise für die einzelnen Jahrgänge. Für berufstätige Eltern bedeutet das Mehrschichtbetrieb, Verlagerung der Erwerbsarbeit in den frühen Morgen und späten Abend oder sogar Verdienstausfall. Vor allem Frauen haben einen Einkommensverlust zu verzeichnen: 20 Prozent der Mütter haben wegen der coronabedingten Betreuung zuhause ihre Arbeitszeit bereits reduziert.

Im Internet beklagen sich seit Wochen betroffene Eltern unter dem Hashtag #coronaeltern und weisen auf die Unmöglichkeit hin, mit Klein- und Schulkindern ihrer Erwerbsarbeit so nachzugehen, dass sie den Anforderungen ihrer Arbeit- und Auftraggeber gerecht werden. Selbständige können weniger Aufträge annehmen. Anfang dieser Woche starteten mehrere Frauen unter dem Hashtag #CoronaElternRechnenAb eine Aktion, bei der sie Rechnungen für ihre Sorge- und Beschulungsarbeit an die Politik stellen. Begründung: „In der Coronakrise mussten Eltern von heute auf morgen einspringen und die Betreuungs- und Beschulungsleistung von Kitas und Schulen auf unbestimmte Zeit übernehmen. Gleichzeitig müssen sie aber auch weiterhin der Erwerbsarbeit nachkommen. Regelungen oder Ansagen der Kanzlerin an die Arbeitgeber*innen bezüglich Eltern und deren Verantwortung gab es nicht“, so die Mit-Initiatorin Sonja Lehnert auf ihrem Blog „Mama-Notes“.

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Coronakrise: Die aktuellen Nachrichten im Liveblog

Die Rechnungen enthalten detailliert aufgeschlüsselt die zusätzlichen Aufgaben, die durch Schulschließungen angefallen sind: Vom Abtippen von URLs, die zu PDF-Dokumenten führen, auf denen Schulaufgaben zu finden sind, über deren Ausdrucken am heimischen Drucker, bis hin zur eigentlich Lehr- und Erklärarbeit, zusätzlichen Mahlzeiten und „Bereitschaftsdienst“ im Dienste der Kinder. In dieser Überspitzung hat die Aktion einige Freunde gewonnen, aber auch Empörung ausgelöst. (Wegen massiver Anfeindungen haben die Autorinnen ihre Seiten und Twitter-Accounts derzeit zum Teil geschützt. Tenor: Eltern müssten sich doch selbstverständlich und gerne um ihre Kinder kümmern, sonst hätten sie keine bekommen sollen.)

Ziel der symbolischen Aktion ist allerdings, auf die vielen Stunden unbezahlter Sorgearbeit aufmerksam zu machen, die auch vor der Coronakrise vor allem Frauen übernahmen und die deshalb häufig nur in Teilzeit Geld verdienen. Sie erhalten dadurch weniger Rentenansprüche aus der Erwerbsarbeit, sind finanziell weniger unabhängig und haben schlechtere Aufstiegschancen. Um auf den Wert dieser Arbeit aufmerksam zu machen, beliefen sich die Rechnungen teils auf mehr als 20.000 Euro für die vergangenen zwei Monate.

Hat eine solche Rechnung Aussicht auf Erfolg? Nach aktuellem Steuerrecht eher nicht; und die staatlichen Coronahilfen sind bisher nicht für „Care-Arbeit in der Familie und Homeschooling“ vorgesehen. Doch tatsächlich können von der Coronakrise hart getroffene Eltern sich zumindest etwas Geld zurückholen. Kurze Zeit haben Angestellte nach gängiger Rechtsmeinung noch Anspruch auf normale Lohnzahlung, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, weil zum Beispiel die Kita geschlossen ist und auch keine andere Person, etwa der Partner, einspringen kann. Sie können sich gegenüber dem Arbeitgeber auf eine „vorübergehende Verhinderung“ berufen. Doch die muss vorübergehend sein. Sprich: Der Anspruch gilt nur kurze Zeit. Mehr als fünf Tage lang wird ein Arbeitgeber einen solchen Anspruch wohl kaum akzeptieren. Strittig ist auch, ob diese Option besteht, wenn eine längere Verhinderung direkt absehbar ist – wie womöglich auch bei den Corona-bedingten Kita-Schließungen. Denn dann war die Verhinderung ja von Anfang an nicht vorübergehend. Zudem kann der Anspruch, der sich auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützt, vertraglich ausgeschlossen werden.

Anschlussregelung: Heil will Lohnfortzahlung für Eltern bei Kitaschließungen verlängern

Neben dieser Kurzzeit-Lösung besteht seit Ende März ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn wegen der Kinderbetreuung Verdienst ausfällt. Diese Regel gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Freiberufler und Selbstständige. Können sie keine andere zumutbare Kinderbetreuung nutzen, können sie die Entschädigung bei Kindern bis einschließlich elf Jahre bekommen. Bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt sie auch jenseits dieser Altersgrenze. Allerdings kann die Entschädigung in vielen Fällen wohl nur einen kleinen Teil der Einbußen ausgleichen. Denn sie wird für maximal sechs Wochen gezahlt. In diesem Zeitraum bekommen Eltern 67 Prozent ihrer Nettoeinkünfte ersetzt, maximal 2160 Euro. Außerdem muss ein eventuelles Gleitzeit- und Überstundenguthaben abgebaut worden sein, bevor es die Entschädigung gibt.

Beim Bezug von Kurzarbeitergeld oder der Option auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber ist sie gänzlich ausgeschlossen. Angestellte bekommen diese Entschädigung über ihren Arbeitgeber. Selbstständige und Freiberufler müssen sich an den regional zuständigen Landschaftsverband richten. Mittlerweile sind dafür meist Onlineportale eingerichtet worden. Antragsteller sollten das jeweilige Portal aber kritisch prüfen, um sich vor betrügerischen Webseiten zu schützen.

Ernüchterung bei der Steuererklärung

Verdienstausfälle ersetzt zu bekommen, ist natürlich die beste Lösung. Doch meist wird das nicht oder zumindest nicht komplett klappen. Dann bleibt noch die Steuererklärung, um sich einen Teil der Kosten zurückzuholen. Die schlechte Nachricht zuerst: Selbst geleistete Betreuungsarbeit hat für das Finanzamt keinen Wert. Das klingt hart, ist aber so. Klar, es gibt einen steuerlichen Kinderfreibetrag. Bei Eltern mit gemeinsamer Steuererklärung beträgt der pro Kind dieses Jahr immerhin 7812 Euro. So viel an Einkommen würde für das Kind also theoretisch zusätzlich steuerfrei gestellt.

Praktisch spielt es dafür aber keine Rolle, ob die Kinder ständig betreut werden müssen oder normal die Kita besuchen können. Der Freibetrag ist fix. Nur wenn ein Elternteil, etwa nach einer Trennung, gar keine Betreuung leistet, kann sein Anspruch auf das andere Elternteil übergehen. Außerdem wirkt sich der Kinderfreibetrag oft nicht aus, weil das bereits ausgezahlte Kindergeld gegengerechnet wird. Nur, wenn der steuerliche Effekt des Freibetrags größer ist als die Summe an Kindergeld, gibt es eine echte Steuerersparnis. Und dafür müssten zum Beispiel Eltern mit gemeinsamer Steuererklärung und einem Kind schon deutlich mehr als 60.000 Euro im Jahr zu versteuern haben.

Überblick: Die Corona-Lockerungen aus Verbrauchersicht

Während bezahlte Kinderbetreuung begrenzt steuerlich absetzbar ist, gilt das für die eigene Betreuung wie gesagt nicht. Kosten der Kinderbetreuung können bis maximal 6000 Euro pro Jahr und Kind (bis einschließlich 13 Jahre) in der Steuererklärung eingetragen werden. Sie zählen dann zu zwei Dritteln, drücken also das zu versteuernde Einkommen um maximal 4000 Euro (zwei Drittel von 6000 Euro). Ist die Kita aber zu und fällt der zu leistende Beitrag dafür weg, kann dieser Betrag auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die eigene Betreuung mit einem Preisschild zu versehen, klingt zwar nachvollziehbar, wird vom Finanzamt aber nicht akzeptiert werden. Auch ein Ansatz des entgangenen Lohns, im Wirtschaftsjargon also der Opportunitätskosten durch die nicht mögliche externe Kinderbetreuung, wird nicht akzeptiert werden. Das Finanzamt akzeptiert nur belegbare Zahlungen.

Wenigstens das heimische Arbeitszimmer und neu angeschaffte Arbeitsmittel können steuerlich eine Erstattung bringen. In der Realität ist es wegen strenger Steuerregeln zwar gar nicht so einfach, die Kosten des Homeoffice von der Steuer abzusetzen. Die Coronakrise kann die Chancen aber steigern, wie in diesem Artikel beschrieben. Welche Modelle auch unabhängig von Corona helfen können, um mit dem Homeoffice Steuern zu sparen, haben wir in diesem Beitrag speziell für Angestellte und Selbstständige detailliert beschrieben.

Beruflich genutzte Ausstattung und Arbeitsmittel können meist problemlos von der Steuer abgesetzt werden. Sie wirken sich bei Angestellten allerdings erst aus, wenn der pauschale Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro im Jahr überschritten wird. Ausgaben in dieser Höhe werden vom Finanzamt ohnehin berücksichtigt, auch ohne Nachweis.