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Corona-Einschränkungen: Darf ich Familie, Freunde und Bekannte besuchen?

Bundesweit gelten Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen mit dem Ziel, das Coronavirus einzudämmen. Ob man in dieser Zeit Familie und Freunde besuchen darf, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Wir verraten, wo was erlaubt und was verboten ist.

Women of all generations, shape and sizes partying, celebrating life and the birthday of one of them. They are family and friends from 20 to 75 year's old. Here mature grand-daughter hugging grandmother. Horizontal indoors waist up shot.
Wo in Deutschland darf man Oma und Opa, Freunde und Bekannte besuchen? (Symbolbild. Getty Images)

"Die Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren", heißt es im ersten des neun Punkte umfassenden Maßnahmekatalogs, auf den sich Bund und Länder am 23. März zur Eindämmung der Corona-Epidemie geeinigt haben. Wie dieses "absolut nötige Minimum" umgesetzt wird, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Das gilt auch für das Besuchsrecht. In Ländern, in denen zum Beispiel lediglich Kontaktverbote gelten, dürfen sich auch Personen außerhalb des jeweiligen Hausstandes besuchen, etwa Eltern und Kinder, getrennt lebende Ehepartner, mancherorts sogar Freunde und Bekannte.

Bundesländer mit Besuchsverbot

Anders sieht es dagegen in Bundesländern, in denen etwa strengere Ausgangsbeschränkungen gelten. In Bayern, Berlin, Saarland und Sachsen Besuche nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Familien, die nicht zu einem Hausstand gehören als auch erst recht für Freunde und Bekannte. In einigen der genannten Länder gelten jedoch Ausnahmen. In Bayern und Saarland dürfen sich getrennt lebende Ehepartner besuchen. In Berlin und Bayern ist auch der Besuch im Sterben liegender Menschen erlaubt.

Using tablet for video call with family at home
In Ländern wie Bayern und Sachsen müssen getrennt Haushalte vorerst auf sozialer Distanz bleiben. (Symbolbild: Getty Images))

Bundesländer, in denen Besuche teilweise erlaubt sind

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind außerhalb des öffentlichen Raums, also in Innenräumen, Veranstaltungen und Ansammlungen von mehr als fünf Personen verboten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder.

Brandenburg

In Brandenburg sind Familientreffen oder Familienfeier auf die Mitglieder des eigenen Hausstands beschränkt. Ausnahmen gelten "für Besuche von Lebenspartnern", wie es auf der Webseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg heißt. Ferner dürfen ältere oder kranke Personen besucht werden. Erlaubt sind auch die Wahrnehmung des Sorgerechts, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis.

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Bremen

In Bremen darf man Familienmitglieder außerhalb des eigenen Haushalts sowie Freunde und Bekannte empfangen. Das Bundesland appelliert aber an die Vernunft der Bürger, den "Kreis der Menschen", mit denen man sich in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück trifft, "möglichst klein" zu halten.

Hamburg

In Hamburg darf man Familienangehörige außerhalb des eigenen Haushalts sowie Freunde und Bekannte empfangen. Das Land untersagt jedoch ausdrücklich Feierlichkeiten in Wohnungen und nicht-öffentlichen Plätzen.

Hessen

Auch in Hessen sind "größere Feiern und Zusammenkünfte in privaten Räumlichkeiten zu unterbinden", wie es in den "Richtlinien für den Vollzug der Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen" heißt. Eine einzelne Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, darf in der Wohnung jedoch empfangen werden.

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Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern "bittet" seine Bürger, von Verwandtenbesuchen abzusehen und soziale Kontakte auf ein Minimum zu einzuschränken. Besuche in der Kernfamilie sind aber möglich. Zu dieser zählen Kinder, Eltern, Großeltern und eingetragene Lebenspartner.

Cheerful woman in her 30s with long blond hair sitting with friends, socialising, eating with friends at home
In einigen Bundesländern dürfen sich Familien und Freunde besuchen. (Symbolbild: Getty Images)

Niedersachsen

In Niedersachsen sollen Kontakte zu Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Das gilt auf für Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück, wo der Kreis der sich treffenden Menschen möglichst klein und gleichbleibend sein soll.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich nicht untersagt, wie es auf dem Landesportal des Bundeslandes heißt. Es gilt allerdings der Appell, "soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht." Sollten sich die Bürger nicht daran halten, "dann müsste über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden."

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gilt in der Coronakrise ein lockeres Besuchsrecht. Personen getrennter Hausstände dürfen sich besuchen. Die Kontakte sollen jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein dürfen sich bis zu zehn Familienangehörige getrennter Hausstände treffen. Dazu gehören eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschiedene, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Innerhalb eines Haushalts dürfen mehr Personen zusammenkommen. Und: Jeder Hausstand darf eine Person empfangen.

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Thüringen

In Thüringen ist es grundsätzlich erlaubt, andere Menschen zu besuchen. Auf Antrag können in geschlossenen Räumen sogar bis zu 30 Personen zusammenkommen. Das Bundesland appelliert jedoch an seine Bürger: "Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren."

Sachsen-Anhalt

Laut § 1 Abs. 4 Nr. 7 der 4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist "der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich" möglich.

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