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Kann der Chef eine Maskenpflicht anordnen?

Die Politik streitet über eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Doch was gilt derzeit eigentlich rechtlich? Und was ist mit „Corona-Leugnern“, die sich dem Tragen einer Maske verweigern?

Mit ihrer Forderung nach einer allgemeinen, bundesweiten Maskenpflicht am Arbeitsplatz im Fall steigender Corona-Zahlen hat CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer eine hitzige Debatte ausgelöst.

Die Arbeitgeber in Deutschland lehnen eine solche generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ab. Wo Abstände nicht eingehalten werden können, sei es zwar sicherlich empfehlenswert, auch zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Steffen Kampeter, der „Welt“. Er betonte aber: „Generelle Vorschriften halten wir für wenig zielführend“.

Kramp-Karrenbauer hatte erklärt, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz „könnte auf jeden Fall ein Schritt sein, der auch bundesweit verpflichtend wird, jedenfalls wenn damit die Schließung ganzer Branchen verhindert werden könnte“.

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Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) sieht eine Maskenpflicht für den Arbeitsplatz indes kritisch. Bereits zu Beginn der Coronakrise seien Regelungen zum Schutz vor Ansteckungen während der Arbeit gemacht worden, betonte der SPD-Kanzlerkandidat am Montag auf NDR Info. „Die haben dafür gesorgt, dass in vielen Unternehmen sehr konkrete, sehr spezielle und in jedem Unternehmen konkret richtige Regelungen getroffen worden sind.“

Vorbild Frankreich?

In Frankreich wurden entsprechende Vorschriften bereits beschlossen: Hier soll künftig eine Maskenpflicht in Unternehmen gelten, ausgenommen sind Einzelbüros.

Doch was gilt rechtlich hierzulande überhaupt? Kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen? „Die Corona-Pandemie stellt natürlich eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Belegschaft dar, sodass der Arbeitgeber ein Hygienekonzept zum Schutz der Mitarbeiter durchzuführen hat“, erklärt Philipp Byers, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Watson Farley & Williams in München. „Hierunter kann grundsätzlich auch eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz fallen.“

Demnach muss der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht generell dafür sorgen, dass die Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor möglichen Gefahren für Gesundheit und Leben geschützt werden. Auch aus den Arbeitsschutzgesetzen ergebe sich, dass das Unternehmen die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuleiten hätte, um Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

„Eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz hängt letztlich von der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes des Mitarbeiters und vom Umfang der Maskenpflicht ab“, sagt Byers.

Anordnung durch das Unternehmen

Damit der Arbeitgeber eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz wirksam anordnen kann, muss eine solche Schutzmaßnahme demnach auch verhältnismäßig sein. „Üben Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, bei denen regelmäßig ein unmittelbarer Kontakt zu Kollegen oder Kunden entsteht, kann das Tragen einer Schutzmaske problemlos durch das Unternehmen angeordnet werden“, erklärt der Arbeitsrechtler.

Dies sei zum Beispiel an Arbeitsplätzen in einem Großraumbüro oder mit direktem Kundenkontakt der Fall, etwa im Einzelhandel oder in der Serviceberatung einer Bank.

„Kann bei der Tätigkeitsausübung ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen Mitarbeiter und anderen Personen nicht eingehalten werden, kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen“, sagt der Rechtsexperte.

„Arbeitet der Mitarbeiter dagegen in einem Einzelbüro, wird eine umfassende Maskenpflicht nicht wirksam angeordnet werden können“, unterstreicht Byers. Ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit überwiegend ohne direkten Kontakt zu anderen Personen ausübe, gefährde während dieser „kontaktlosen Zeit“ eben keine Kollegen oder Kunden.

„Allerdings kann auch Mitarbeitern mit Einzelbüros eine Maskenpflicht auferlegt werden, wenn sie sich in betriebsöffentlichen Bereichen aufhalten“, schränkt Byers ein. Laufe ein Arbeitnehmer zum Beispiel über den Gang zur Toilette oder Kaffeeküche, bestehe eine „potenzielle Gefährdungslage“. In solchen Fällen könne der Arbeitgeber eine Maskenpflicht wirksam anordnen. Gleiches gelte für den Aufenthalt von Mitarbeitern in betrieblichen Sozialeinrichtungen wie Aufenthaltsräumen.

Es gelte also: Überall dort, wo Arbeitnehmer regelmäßig auf andere Personen im Betrieb treffen können, ist eine Maskenpflicht möglich und in bestimmten Fällen sogar zwingend erforderlich.

Mögliche Pflichtverletzung

Doch was geschieht, wenn sich die Mitarbeiter nicht an die angeordnete Maskenpflicht halten? „Dies stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und kann natürlich arbeitsrechtlich sanktioniert werden“, betont Arbeitsrechtsexperte Byers. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Maskenpflicht dürfte meist nur eine Abmahnung in Betracht kommen. Dies gelte insbesondere für Fälle, bei denen der Arbeitnehmer aus Unachtsamkeit gegen die Maskenpflicht verstößt.

Trage der Arbeitnehmer aber mehrfach keine Maske im Betrieb, würde auch der Ausspruch einer Kündigung nach vorheriger Abmahnung denkbar sein. „Die Verletzung des Gesundheitsschutzes von Kollegen und Dritten wird hier als berechtigter Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber angeführt werden können“, bekräftigt Byers.

Doch was ist mit „Corona-Leugnern“, die sich dem Tragen einer Maske aus prinzipiellen Gründen beharrlich verweigern? „Hier spricht sogar viel für eine wirksame fristlose Kündigung“, ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht überzeugt. „Der Arbeitnehmer gefährdet in solchen Fällen vorsätzlich die Gesundheit von Kollegen, wodurch das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis unrettbar zerstört sein dürfte.“ Erfahrungsgemäß werde es allerdings schwierig sein, dem Mitarbeiter eine solche vorsätzliche Handlung nachzuweisen.

Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht kommt nach Einschätzung von Arbeitsrechtler Byers nur in sehr engen Ausnahmefällen in Betracht: „Letztlich kann der Arbeitnehmer hier nur gesundheitliche Gründe anführen, die ihm das Tragen der Maske am Arbeitsplatz unzumutbar machen.“ So werde sich ein Asthmatiker von der Maskenpflicht befreien lassen können, wenn das Tragen der Maske zu gesundheitlichen Problemen führe. Der Arbeitgeber werde allerdings verlangen können, dass der Mitarbeiter eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegt.