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Bundesnetzagentur bestätigt EU-Regulierung für Nord Stream 2

Rückschlag für die Nord Stream 2 AG: Die Ostseepipeline soll der europäischen Regulierung unterworfen werden. Das hat die Bundesnetzagentur am Donnerstag entschieden.

Die Bundesnetzagentur lehnt den Antrag der Nord Stream 2 AG auf Freistellung der Ostsee-Pipeline von der EU-Regulierung ab. Das geht aus dem Tenor der beabsichtigten Entscheidung hervor, den die Bundesnetzagentur den Verfahrensbeteiligten am Donnerstag zur Stellungnahme verschickt hat. Der Tenor liegt dem Handelsblatt vor. Zur Begründung heißt es darin, Nord Stream 2 erfülle mangels Fertigstellung nicht die Voraussetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes für eine Freistellung von der Regulierung.

Für das Projekt ist das ein Rückschlag. Die Nord Stream 2 AG, die zu 100 Prozent dem russischen Gazprom-Konzern gehört, hatte Anfang 2020 beantragt, dass die Pipeline von der EU-Regulierung freigestellt wird.

Die Möglichkeit der Freistellung ist grundsätzlich in der im vergangenen Jahr novellierten EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie vorgesehen. Sie muss bei der Regulierungsbehörde des EU-Staats, in deren Hoheitsgewässern eine Pipeline endet, beantragt werden. Die Pipeline beginnt in Russland und führt bis zur deutschen Ostseeküste.

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Die Freistellung ist grundsätzlich solchen Pipelines vorbehalten, die bereits im Mai 2019 fertiggestellt waren. Nord Stream 2 war im Mai vergangenen Jahres zwar noch nicht fertiggestellt; die Nord Stream 2 AG hatte aber argumentiert, man dürfe den Begriff der Fertigstellung nicht eng auslegen.

Es greift aus Sicht der Nord Stream 2 AG zu kurz, die Fertigstellung allein im baulich-technischen Sinne zu betrachten. Es müsse vielmehr beachtet werden, dass man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie im Vertrauen auf die frühere Rechtslage bereits Milliardeninvestitionen getätigt habe.

Bundesnetzagentur beruft sich auf neues Energiewirtschaftsgesetz

Doch diese Argumentation lehnt die Bundesnetzagentur nun ab. Man gehe vielmehr von einem „baulich-technischen Begriffsverständnis“ der Fertigstellung aus. „Ein wirtschaftlich-funktionales Verständnis scheidet hingegen aus“, heißt es im Tenor der beabsichtigten Entscheidung der Regulierungsbehörde.

Bis zur Reform der Erdgasbinnenmarktrichtlinie galt die EU-Regulierung allein für Gasleitungen, die ihren Start- und ihren Endpunkt innerhalb der EU hatten. Die Reform war auf Betreiben der EU-Kommission und einer Reihe osteuropäischer EU-Staaten zustande gekommen, die die Nord-Stream-2-Pipeline kritisch sehen. Die Reform führte in Deutschland zu einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, auf die sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Entscheidung beruft.

Wenn jetzt die Grundsätze der europäischen Netzregulierung auf Nord Stream 2 Anwendung finden, müssen die Betreiber der Pipeline im deutschen Hoheitsgebiet der Ostsee auch Dritten Zugang zu der Leitung gewähren, außerdem würden die Entgelte für die Nutzung der Pipeline von der Regulierungsbehörde kontrolliert. Noch gravierender ist die Entflechtung: Gasproduzent und Betreiber des Pipeline-Stücks auf deutschem Hoheitsgebiet dürften nicht identisch sein.

Verfahrensbeteiligte erwarten, dass die Nord Stream 2 AG Rechtsmittel beim OLG Düsseldorf einlegt. Möglicherweise wird bereits das OLG Düsseldorf die Frage dem EuGH vorlegen.

Ein Sprecher der Bundesnetzagentur bestätigte dem Handelsblatt auf Nachfrage, man habe den Verfahrensbeteiligten die beabsichtigte Entscheidung zur Stellungnahme übermittelt. Die Agentur beabsichtige, nach Ende der Anhörungsfrist zügig zu entscheiden. Aus Kreisen der Verfahrensbeteiligten hieß es, die Anhörungsfrist ende am 8. Mai 2020.