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Bußgeld wegen Datenschutzverstößen: Urteil gegen 1 & 1 ist rechtskräftig

Die Bußgeldbescheide der Datenschutzbehörden müssen nicht unbedingt rechtmäßig sein. Gerichte können sie aufheben oder korrigieren. Das zeigt der Fall 1 & 1.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte ein Bußgeld von 9,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt, ein Gericht kürzte es auf  900.000 Euro. Foto: dpa
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte ein Bußgeld von 9,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen verhängt, ein Gericht kürzte es auf 900.000 Euro. Foto: dpa

Für die Wirtschaft ist es ein neues abschreckendes Beispiel: Der Elektronikhändler Notebooksbilliger.de soll wegen unzulässiger Videoüberwachung von Mitarbeitern 10,4 Millionen Euro Bußgeld zahlen. Das legte Niedersachsens Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel fest. Kameras hätten über Jahre Arbeitsplätze und Aufenthaltsbereiche des Personals sowie Lager und Verkaufsräume erfasst.

Die bisherige Rekordstrafe für einen Datenschutzverstoß verhängte jüngst der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar: Wegen der Ausspähung von Mitarbeitern erhielt der Modehändler H & M einen Bußgeldbescheid von rund 35 Millionen Euro.

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Seit dem Start der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und private Firmen im Mai 2018 ist immer wieder von Bußgeldern zu hören. In den Hintergrund rückt dabei indes der Umstand, dass die Bescheide nicht unbedingt rechtmäßig sein müssen.

„Ob ein Bußgeld in Betracht kommt und wie dann der Bußgeldrahmen ausgeschöpft wird, entscheiden Datenschutzaufsichtsbehörden“, erklärt Rolf Schwartmann, Rechtsprofessor von der Technischen Hochschule Köln und Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD).

„Aber die Behörden wenden das europäische Datenschutzrecht als Verwaltung nur an“, betont Schwartmann. „Von ihnen kommt ein erster, möglicherweise fehlerhafter und damit rechtswidriger Impuls.“ Dieser unterstehe der vollen Kontrolle der Gerichte und könne aufgehoben oder korrigiert werden.

„Keine Angst vor irrationalen Bußgeldern“

Schwartmann, der auch Mitglied der Datenethikkommission ist, verweist auf eine solche gerichtliche Überprüfung – im Falle des Telefonanbieters 1 & 1. Hier hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber ein Bußgeld von 9,5 Millionen Euro verhängt.

Der Vorfall: Eine Frau rief bei der 1 & 1-Hotline an, nannte Namen und Geburtsdatum ihres Ex-Mannes und erfuhr so dessen Handynummer. Kelber sah darin ein unzureichendes Authentifizierungsverfahren und damit einen groben DSGVO-Verstoß.

Das Unternehmen bestätigte zwar den Vorfall, hielt aber die Höhe des Bußgeldes für unverhältnismäßig und klagte gegen den Bescheid vor dem Landgericht Bonn. „Das bestätigte den Verstoß gegen das Datenschutzrecht, kürzte aber das Bußgeld im konkreten Fall um gut 90 Prozent, auf 900.000 Euro“, erklärt Schwartmann.

Er findet das Urteil aus mehreren Gründen bedeutsam: „Die Wirtschaft muss nicht mehr mit der Angst vor irrationalen Bußgeldern aus der Giftküche der Verwaltungsbehörden leben, sondern damit rechnen, dass Datenschutzverstöße empfindliche, aber verhältnismäßige Sanktionen nach sich ziehen.“ Das sei kalkulierbar. Insofern sei es richtig und wichtig gewesen, dass 1 & 1 das Bußgeld nicht akzeptiert habe.

In der Sache gelte: „Ein rein auf den Umsatz bezogenes Bußgeld ist unzulässig.“ Der Gesamtumsatz sei aber neben anderen Kennzahlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein geeignetes Kriterium für die Bemessung eines abschreckenden Bußgeldes. Es komme auf den Einzelfall an. Manche Branchen verbuchten hohe Umsätze, aber geringe Gewinnmargen. „Hier tritt Abschreckung unterschiedlich schnell ein“, meint Schwartmann.

Urteil gegen 1 & 1 mittlerweile rechtskräftig

Es gehe aber auch um den „Grad der Schuld“ bei der Zumessung der Geldbuße. So gebe es gering gewichtete Datenschutzverstöße umsatzstarker Unternehmen und schwere Verstöße umsatzschwacher Unternehmen. „Dafür, wie ein Bußgeld konkret zu bemessen ist, nennt das Urteil allerdings kein Konzept, sondern nur Parameter“, bemängelt der Rechtsprofessor.

Das Urteil zu 1 & 1 ist mittlerweile rechtskräftig, wie das Landgericht Bonn dem Handelsblatt auf Anfrage bestätigte. Ein BfDI-Sprecher erklärte hierzu, dass alle Seiten das reduzierte Bußgeld akzeptiert hätten: „Nach Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft am Landgericht Bonn, dem Leiter der Rechtsabteilung von 1 & 1, der Verteidigung und dem BfDI wurde vereinbart, dass beide Seiten ihre Rechtsbeschwerden zurücknehmen.“ Diese Vereinbarung sei am 17. Dezember 2020 umgesetzt worden.

Während H & M beschloss, keine Berufung einzulegen und die Rekordstrafe für den Datenschutzverstoß anzunehmen, hat Notebooksbilliger.de den Weg der gerichtlichen Überprüfung gewählt. Der Elektronikhändler wies die Vorwürfe zurück und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein – und lässt sich von den Anwälten vertreten, die schon das 1 & 1-Urteil erstritten haben.