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Bosch verliert im Dieselskandal vor Gericht – und ist trotzdem ein Gewinner

Der Autozulieferer muss interne Dokumente zum VW-Skandal herausgeben. Doch das Urteil ist auch eine gute Nachricht für Bosch.

Bosch muss im Dieselskandal einen speziellen Mailverkehr und Unterlagen mit Volkswagen offenlegen. Das hat das Landgericht Stuttgart am Freitag in zwei Zwischenurteilen in einem Nebenstreit verkündet.

Das ist schlecht für Bosch: Der Konzern muss Einblick in interne Dokumente gewähren. Aber es ist auch eine gute Nachricht für Bosch. Das Gericht sieht nämlich kein Recht auf Zeugnisverweigerung, weil durch die Offenlegung kein Vermögensschaden für Bosch verursacht werde und auch keine unmittelbare Tatbeteiligung erkennbar sei. Damit müsse Bosch nicht fürchten, sich selbst zu belasten.

Die Kommunikation endet im Juni 2008 und belege ein Compliance-gemäßes Verhalten von Bosch. Damit setze sich der Autozulieferer nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aus, begründete das Gericht. Die Unterlagen könnten keine Ursache für spätere Aufsichtspflichtverletzungen ab dem Jahr 2009 sein. Nach zehn Jahren seien sie strafrechtlich verjährt.

Dennoch könnte Bosch gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. „Bosch wird zunächst die schriftlichen Urteilsbegründung prüfen und dann weitere Schritte abwägen“, teilt der Konzern dem Handelsblatt mit. „Das Unternehmen behält sich ausdrücklich vor, Rechtsmittel einzulegen, um die Interessen von Bosch zu verteidigen.“

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Hintergrund ist eine Zivilklage privater und institutioneller Anleger des Volkswagen-Konzerns gegen die VW-Hauptaktionärin Porsche SE. Die Kläger werfen Volkswagen und der Porsche SE Verletzung von Ad-hoc-Pflichten und Marktmanipulation vor. Sie hätten den Kapitalmarkt zu spät über den Betrug bei Diesel-Fahrzeugen informiert. Bosch belieferte VW mit Software für die Motorsteuerung der manipulierten Autos.

Um ihre Argumentation zu stützen, hatten die Rechtsvertreter Dokumente von Bosch angefordert, darunter E-Mail-Verkehr zwischen Bosch-Mitarbeitern und der VW-Tochter Audi sowie einen Brief, in dem Boschs Rechtsabteilung eine Haftungsfreistellung von VW eingefordert haben soll, falls die Software nicht rechtskonform genutzt werde. Diese Kommunikation muss jetzt Bosch offenlegen.

Damit folgte Richter Fabian Reuschle den Klägern und nicht Bosch. Die Anwälte des weltgrößten Autozulieferers hatten die Herausgabe verweigert und beriefen sich auf Geheimhaltungspflichten und das Zeugnisverweigerungsrecht, nach dem sich Zeugen nicht selbst belasten müssen.

Der Richter verwies aber darauf, dass Bosch nur Zulieferer von Kfz-Teilen und Motorsteuerungen war und allein der Hersteller für das Verhältnis zu den Anlegern und Kunden haftbar sei. „Bosch ist als physischer Zulieferer nicht verantwortlich für Auswirkungen auf die Anleger in VW-Aktien und auch nicht auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hersteller und den Autokunden“, sagte der Richter in seiner Begründung.

Zivilrechtlich bestehe ebenfalls keine Haftung von Bosch für Kapitalmarktverfehlungen von Volkswagen. Auch an der Falschbeurkundung bei der Typenzulassung der VW-Fahrzeuge sei Bosch nicht unmittelbar beteiligt gewesen. All das liege allein bei Volkswagen.

Auch ließ der Richter nicht gelten, dass Bosch die Unterlagen mit Verweis auf Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber VW nicht preisgeben wollte. Das öffentliche Aufklärungsbedürfnis illegaler Handlungen sei höher einzuschätzen. Auch Bosch-Chef Volkmar Denner beruft sich in dem Fall als Zeuge auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber will das Gericht Anfang September entscheiden.

„Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung gefolgt ist und die Unterlagen von Bosch nun vorgelegt werden müssen“, sagte Klägeranwalt Klaus Nieding. „Für die Kläger, die regelmäßig keinen Zugang zu derartigen internen Unterlagen anders erhalten können, als die Vorlage im Prozess zu beantragen, ist dies heute ein großer Tag.“

Eine unmittelbare Auswirkung auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen hat das Urteil nicht. Gegen mehrere Bosch-Mitarbeiter laufen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Beihilfe.