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Bonuszahlungen der Krankenkasse: Wann der Fiskus leer ausgeht

Wenn gesetzlich Versicherte Bonuszahlungen ihrer Krankenkasse bekommen, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Teils sinkt dadurch die Steuerersparnis.

Bei manchen Krankenkassen erhalten Versicherte für das Training einen Bonus. Foto: dpa
Bei manchen Krankenkassen erhalten Versicherte für das Training einen Bonus. Foto: dpa

Gesundheitsbewusstes Verhalten hat bei vielen Menschen an Bedeutung gewonnen. Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen können einen zusätzlichen Anreiz schaffen. Doch solche Zahlungen können sich unter Umständen auch steuerlich auswirken.

Im Fall eines gesetzlich Krankenversicherten hatte ein pauschal gezahlter Bonus Begehrlichkeiten beim zuständigen Finanzamt geweckt. Erhalten hatte das Mitglied eine Zahlung von 230 Euro für einen Gesundheitscheck, die Zahnvorsorgeuntersuchung, den Nachweis eines gesunden Körpergewichts, seine Mitgliedschaft im Fitnessstudio und die Teilnahme an einer Sportveranstaltung.

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Die Ausgaben für seine Aktivitäten musste er seiner Krankenkasse jedoch nicht nachweisen. Daher wertete das Finanzamt den Bonus als Beitragserstattung und erkannte als abzugsfähige Sonderausgaben nur den entsprechend verminderten Krankenkassenbeitrag an.

Zu einer anderen Einschätzung kamen die Richter am Finanzgericht Sachsen. Um eine Beitragserstattung könne es sich bei der Bonuszahlung nach ihrer Einschätzung nur dann handeln, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zum Basisversicherungsschutz bestehe. Boni, die ein Mitglied der Krankenkasse für sein gesundheitsbewusstes Verhalten erhält, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausgleich der vorab getätigten Ausgaben pauschal erfolgt.

Die Meinung des Finanzgerichts Sachsen bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (Az.: X R 16/18). Bei einem Nachweis der Aufwendungen des Krankenversicherten hatten die Richter dort schon bisher einen Bonus nicht als Beitragserstattung angesehen.

Ihrer Einschätzung nach mindert er schließlich nicht die Versicherungsbeiträge, sondern die zusätzlichen Gesundheitsausgaben. Seine Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun auf pauschale Zahlungen ausgeweitet. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen realitätsgerechten Betrag handelt und dem Versicherten tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Wann der Bonus die Sonderausgaben mindert

Erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dagegen einen Bonus für Schutzimpfungen, Zahn- oder andere Vorsorgeuntersuchungen, mindert diese Zahlung tatsächlich die Sonderausgaben. Grund dafür ist der enge Bezug der Leistungen zu den Inhalten des Basisversicherungsschutzes.

Daraus folgt, dass dem Versicherten kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Daran fehlt es auch, wenn Boni bloßes gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn allein die Tatsache honoriert wird, dass das Gewicht des Mitglieds sich in einem gesunden Rahmen bewegt oder er Nichtraucher ist.

Im aktuellen Fall muss das Finanzgericht Sachsen nun auf Veranlassung des Bundesfinanzhofs prüfen, ob der Kläger die von seiner Krankenkasse belohnte Teilnahme an einer Sportveranstaltung gezahlt hatte. Sind dafür zum Beispiel Startgebühren angefallen, würde dies dazu führen, dass der erhaltene Bonus die Sonderausgaben nicht mindert.

Die übrigen bonifizierten Leistungen würden nach der Einstufung des Bundesfinanzhofs zumindest zum Teil zum Basisversicherungsschutz zählen und somit die Sonderausgaben reduzieren.

Praxistipp:

Wenn Bonuszahlungen die Sonderausgaben verringern, ist das ärgerlich. Dass auf den Bonus unmittelbar Steuern fällig werden, müssen Versicherte aber nicht befürchten. Bonuszahlungen, die eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für tatsächlich entstandene Aufwendungen darstellen, zählen zu den sogenannten nicht steuerbaren Einkünften.

Als nicht steuerbar werden solche Einnahmen bezeichnet, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, für die in Deutschland Einkommensteuer zu zahlen ist.

Konkret bedeutet das, steuerpflichtig sind nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Erhaltene Zahlungen wie zum Beispiel die Boni der gesetzlichen Krankenkasse, die sich nicht in eine dieser Einkunftsarten einordnen lassen, sind nicht steuerpflichtig und müssen daher nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

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