Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.492,49
    +15,40 (+0,08%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.083,42
    +1,68 (+0,03%)
     
  • Dow Jones 30

    39.807,37
    +47,29 (+0,12%)
     
  • Gold

    2.254,80
    +16,40 (+0,73%)
     
  • EUR/USD

    1,0779
    -0,0014 (-0,13%)
     
  • Bitcoin EUR

    64.894,07
    -733,70 (-1,12%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    83,11
    -0,06 (-0,07%)
     
  • MDAX

    27.043,04
    -48,91 (-0,18%)
     
  • TecDAX

    3.454,38
    -2,98 (-0,09%)
     
  • SDAX

    14.294,62
    -115,51 (-0,80%)
     
  • Nikkei 225

    40.369,44
    +201,37 (+0,50%)
     
  • FTSE 100

    7.952,62
    +20,64 (+0,26%)
     
  • CAC 40

    8.205,81
    +1,00 (+0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.379,46
    -20,06 (-0,12%)
     

Bloß nicht beim Kaffeeholen stürzen: So seid ihr im Home-Office versichert

Kaffeemaschine
Kaffeemaschine

Dan Kitwood/Getty

Mobiles Arbeiten liegt im Trend. Nicht nur Selbstständige, sondern auch immer mehr Angestellte verrichten ihre Aufgaben mobil an wechselnden Arbeitsplätzen. Laut einer aktuellen Studie der Deutschen Gesellschaft für Personalführung (DGFP) unter ihren Mitgliedsunternehmen, darunter viele Dax-Konzerne, gilt das bereits für 54 Prozent von deren Beschäftigten. Gut zwei Drittel davon sind glücklich über die Entwicklung. Freie Zeiteinteilung, ungestörtes Arbeiten, bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gelten als positive Effekte. Passiert allerdings ein Arbeitsunfall, kann sich die schöne neue mobile Arbeitswelt allerdings schnell verdüstern.

Gang aufs Klo zu Huse nicht versichert

Zwar gelten auch bei der Arbeit im Home-Office prinzipiell die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass mobile Arbeiter am heimischen Schreibtisch genauso versichert sind wie auf dem Weg vom Home-Office in die Firma. Aber: Während im Büro der Weg in die Kantine oder auch zur Imbissbude außerhalb des Betriebsgeländes versichert ist, gilt das zu Hause nicht. Hier unterliegen der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

WERBUNG

Das wurde zum Beispiel einer Arbeitnehmerin aus Rheinland-Pfalz zum Verhängnis. Die Frau war 2012 auf der Treppe ihres Hauses ausgerutscht, als sie sich aus ihrem Arbeitszimmer im Dachgeschoss kommend in der Küche im Erdgeschoss etwas zu Trinken holen wollte. Die Folge: ein gebrochener Fuß. Kein Arbeitsunfall, entschied jetzt das Bundessozialgericht (B 2 U 5/15 R).

„Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen“, sagt Michael Quabach, Bereichsleiter Versicherungsrecht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGV) auf Anfrage von Business Insider Deutschland. Das gelte nicht nur für die Tätigkeit in dem für die Heimarbeit genutzten Raum, sondern auch für alle Räume, in denen für die Arbeit genutzte Geräte stehen. Hätte sich die Frau bei einem Sturz verletzt, als sie sich eine neue Tintenpatrone aus dem Keller holte, um arbeitsrelevante Dokumente auszudrucken, wäre sie folglich versichert gewesen. Gleiches gelte etwa  für die Entgegennahme dienstlicher Post an der Haustür, so Quabach.

So stufte das Bundessozialgericht den Sturz einer Frau, den sie während eines dienstlichen Telefonats erlitten hatte, während sie mit ihrem Hund spazieren ging, als Arbeitsunfall ein (B 2 U 4/13 R). „Ihre auf die Beschäftigung bezogene Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – das Telefonieren – gehörte zur versicherten Tätigkeit und stand daher mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang“, schreibt das Gericht

Unfallschutz auch im Freibad

Demnach ist laut DGV-Jurist Quabach versichert, wer gerade am Smartphone oder Laptop etwa dienstliche Mails checkt, egal, wo er sich dabei befindet. Ob im Freibad oder der Straßenbahn.  

Versichert sind nach Angaben der DGV auch Dienstreisen und Wege vom Home-Office in den Betrieb, um etwa an einer Besprechung teilzunehmen. Aber Achtung: Der Versicherungsschutz beginnt dabei erst mit dem Durchschreiten der Haustür.

Zu unterscheiden sei zwischen Betriebswegen, die im Haus der Erledigung der Arbeit dienten, und dem Arbeitsweg, erläutert Quabach. Und diese endeten und begännen an der Haustür.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber – wie im Unternehmen – für den Arbeitsschutz verantwortlich, informiert die DGV. „Das heißt, er muss darauf achten, dass der Telearbeitsplatz zu Hause den Anforderungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung entspricht.“ Dazu gehören arbeitsmedizinische Vorsorge und regelmäßige Augenuntersuchungen, für die der Arbeitgeber Sorge tragen muss.  Auch muss er die Mitarbeiter über Pausenregelungen informieren.

Zwar macht mobiles Arbeiten nach der DGFP-Studie zufriedener. Das Fehlen von Arbeitszeitvorgaben könne ohne sinnvolle Struktur aber auch zu Stress, Anspannung und Überforderung führen, so die DGV.

 

Auch interessant:

Das könnte euch auch interessieren:

 Flexibleres Arbeiten: Über diese neuen Arbeitszeitmodelle denkt Daimler nach

 Die Deutschen haben im vergangenen Jahr 2 Milliarden Überstunden geleistet, oft müssten sie das gar nicht

 12 Arbeitnehmerrechte, die ihr auf jeden Fall kennen solltet