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BGH urteilt zu verdeckten Zigaretten-Schockbildern im Automaten

KARLSRUHE (dpa-AFX) -Der Bundesgerichtshof urteilt an diesem Donnerstag (8.45 Uhr) über die Zulässigkeit verdeckter Schockbilder bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen. Die höchsten deutschen Zivilrichter entscheiden über eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei. Sie stört sich daran, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren.

Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Auf den Packungen selbst waren neben einem Warnhinweis Bilder einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren zu sehen. Die Frage ist: Reicht es, wenn der Kunde die Fotos beim Bezahlen sieht oder muss ein Schockbild schon am Automaten sichtbar sein? Das Landgericht und das Oberlandesgericht München erkannten keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die ganzen Verpackungen verdeckt waren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren 2020 und noch einmal 2022 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie vorgelegt. Dieser entschied im März dieses Jahres, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Wenn der Verbraucher die Packung nicht sehen könne, spüre er auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegengenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH. Der BGH muss nun darüber befinden, wie der Luxemburger Richterspruch ins nationale Recht umzusetzen ist (Az. I ZR 176/19).