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BGH stärkt Mieter bei Mieterhöhungen nach Modernisierung

Dachausbau und Sanierung eines Altbaus. Ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin und seine Vermieterin streiten vor dem Bundesgerichtshof um eine deutliche Mieterhöhung.
Dachausbau und Sanierung eines Altbaus. Ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin und seine Vermieterin streiten vor dem Bundesgerichtshof um eine deutliche Mieterhöhung.

Wenn der Vermieter das Haus auf Vordermann bringt, kann das für die Mieter teuer werden. Eine Härtefall-Regelung soll Menschen, die sich ihre Wohnung ohnehin kaum leisten können, vor drastischen Mieterhöhungen schützen.

Karlsruhe (dpa) - Mieter, die sich nach Modernisierungsarbeiten am Haus die Miete nicht mehr leisten können, dürfen vom Vermieter nicht einfach auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Die Frage, ob die Wohnungsgröße angemessen sei, spiele bei der Interessensabwägung zwar eine Rolle. Es müssten aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei komme es zum Beispiel auch auf die Verwurzelung des Mieters in der Wohnung oder seine gesundheitliche Verfassung an. (Az. VIII ZR 21/19)

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Modernisierungskosten dürfen bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufgeschlagen werden. Das Gesetz schützt aber Mieter, die eine Erhöhung derart hart trifft, dass diese «auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist».

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin, der allein in einer knapp 86 Quadratmeter große Wohnung lebt, hat sich nach der Entscheidung des BGH zu Recht auf diese Härte berufen. Der Mann war 1962 als Fünfjähriger mit seinen Eltern in die Wohnung gezogen und lebt seither dort. Trotzdem ist noch nicht entschieden, ob er nach einer Modernisierung - wie von der Vermieterin gefordert - 240 Euro mehr Miete zahlen muss. In bestimmten Ausnahmefällen ist der Härteeinwand generell nicht möglich. Das Berliner Landgericht hat nicht korrekt geprüft, ob so eine Ausnahme vorliegt, und muss das nun nachholen.