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BGH kassiert Banken-Klauseln zur schweigenden Zustimmung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln, die eine stillschweigende Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB festlegen, für unwirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln, die eine stillschweigende Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB festlegen, für unwirksam erklärt.

Riesige Probleme für Kreditinstitute oder mehr Transparenz für Bankkunden? Breiter konnte die Spanne der Ansichten vor einer BGH-Entscheidung kaum sein. Die Karlsruher Richter mussten sich mit der schweigenden Zustimmung in AGB befassen - und kamen zu einem Urteil.

Karlsruhe (dpa) - Auf Bankkunden kommt mehr Papierkram zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte nun bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam. Diese legen fest, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren.

Stillschweigende Zustimmung nennt man das auch. Die Klauseln seien zu weitreichend und benachteiligten die Kunden unangemessen, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats in Karlsruhe (Az.: XI ZR 26/20).

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Der Fall um die Postbank hat nach Einschätzung von Branchen- und Rechtsexperten branchenweite Relevanz, weil andere Kreditinstitute dieselben oder ähnliche Passagen in ihren AGB nutzen. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er war in den Vorinstanzen am Landgericht Köln und am Oberlandesgericht Köln gescheitert.

Schweigen sei im Rechtsverkehr gemeinhin keine Form der Zustimmung, hatte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung am Vormittag ausgeführt. Ausnahmen sind aber gesetzlich geregelt - zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch für einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Ferner sagte der Vorsitzende Richter, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde zum Nachteil der Verbraucher verschoben.

Der Vertreter des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sagte vor dem BGH, die Änderungsmöglichkeiten, die die Bank derzeit habe, beträfen den gesamten Geschäftsbereich. Damit werde das Vertragsgefüge einseitig zugunsten der Bank verschoben.

Eine echte Wahl habe der Kunde ohnehin nicht: Akzeptiert er Änderungen nicht, kann er kündigen oder widersprechen - dann kündige wohl die Bank. So oder so müsse er einen neuen Vertrag abschließen. Im Kern ging es den Verbraucherschützern um mehr Transparenz.

Der Vertreter der Gegenseite sagte mit Blick auf Millionen von Verträgen, die Banken im Massengeschäft abschließen, diese müssten für einen praktikablen Umgang gleich geregelt sein. Und da sie meist über Jahrzehnte liefen, seien Änderungen unausweichlich - etwa auch infolge des technischen Fortschritts.

An den Senat gerichtet sagte er - noch vor dem Urteil: «Die Entscheidung, die Sie vorhaben, wird die Kreditinstitute vor riesige Probleme stellen.» Der Gewinn für die Kunden sei allenfalls gering. Er sprach von einer «Katastrophe für alle Beteiligten» und bat die Richter, «nicht päpstlicher als der Papst» zu sein.

Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof: XI ZR 26/20

Vorinstanzen:
Landgericht Köln – Urteil vom 12. Juni 2018 – 21 O 351/17
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Dezember 2019 – 12 U 87/18