Werbung
Deutsche Märkte schließen in 1 Stunde 44 Minute
  • DAX

    17.856,78
    -231,92 (-1,28%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.916,16
    -73,72 (-1,48%)
     
  • Dow Jones 30

    37.921,05
    -539,87 (-1,40%)
     
  • Gold

    2.332,10
    -6,30 (-0,27%)
     
  • EUR/USD

    1,0703
    +0,0002 (+0,02%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.242,61
    -2.658,69 (-4,30%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.347,08
    -35,49 (-2,57%)
     
  • Öl (Brent)

    82,61
    -0,20 (-0,24%)
     
  • MDAX

    26.052,24
    -293,83 (-1,12%)
     
  • TecDAX

    3.265,76
    -33,84 (-1,03%)
     
  • SDAX

    14.040,75
    -166,88 (-1,17%)
     
  • Nikkei 225

    37.628,48
    -831,60 (-2,16%)
     
  • FTSE 100

    8.054,90
    +14,52 (+0,18%)
     
  • CAC 40

    7.977,98
    -113,88 (-1,41%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.423,90
    -288,84 (-1,84%)
     

BGH entscheidet im Streit um deutsche Architekten-Honorare

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Architekten und Ingenieure können für vor dem Jahr 2021 abgeschlossene Verträge wohl in bestimmten Fällen Nachforderungen verlangen. Das wäre dann der Fall, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den Mindestsätzen der bis dahin geltenden deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) lag. Dies deutete der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp am Donnerstag bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an.

Grundlage für die Entscheidung, die der BGH noch an diesem Donnerstag (14.30 Uhr) verkünden will, ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Januar dieses Jahres. Das oberste Gericht der EU hatte überraschend entschieden, dass deutsche Gerichte die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privaten auch weiterhin anwenden können. Der BGH machte deutlich, dass er dem folgen wird.

Damit wäre der Inhaber eines Ingenieurbüros aus Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Er hatte eine offene Forderung von mehr als 100 000 Euro geltend gemacht (VII ZR 174/19). Fraglich war, ob die HOAI nach einem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland noch angewendet werden durfte. Auf dieser Grundlage hatte der Planer sein Honorar berechnet.

Das Urteil hat nur Wirkung auf Altverträge. Seit 2021 gibt es eine neue HOAI. Demnach müssen sich die Honorare nicht mehr in einem festen Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen bewegen. Sie sind seitdem frei verhandelbar.