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Betriebsrat hat kein Dauereinsichtsrecht für Personalakten

Personalakten werden heute meist elektronisch geführt. Der Betriebsrat darf sie dennoch nicht permanent einsehen.
Personalakten werden heute meist elektronisch geführt. Der Betriebsrat darf sie dennoch nicht permanent einsehen.

Die Personalakte enthält alle Informationen, die für ein Arbeitsverhältnis wichtig sind. Allgemein zugänglich darf sie nicht sein - auch wenn das in der Betriebsvereinbarung steht.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Der Betriebsrat darf eine Personalakte nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters einsehen. Selbst eine anderslautende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung setzt diese Regel nicht außer Kraft. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 3 TaBV 65/19) hervor, auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen zwar in der Betriebsvereinbarung festgehalten, dass Teile des Betriebsrats permanenten Zugriff auf die elektronischen Personalakten bekommen. Das Unternehmen aber verwehrte dem Betriebsrat dann doch den Zugriff. In einem Beschlussverfahren wollte der Betriebsrat seinen Anspruch durchsetzen.

Das Gericht wies das Verfahren zurück, die Regelung in der Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Ein generelles Einsichtsrecht ohne vorherige Zustimmung für Teile des Betriebsrats verletzt nach Ansicht der Richter das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.