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Betriebsrat hat Anspruch auf Videokonferenztechnik

Headsets, Webcams und Softwarelizenzen: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat heutzutage auch die Technik für Videokonferenzen stellen.
Headsets, Webcams und Softwarelizenzen: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat heutzutage auch die Technik für Videokonferenzen stellen.

Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber. Er muss auch die Kommunikationstechnik für die Sitzungen zur Verfügung stellen. Darunter kann auch Ausstattung für Videokonferenzen fallen.

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat die für die Tätigkeiten notwendige Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Dazu gehört heutzutage auch die Technik für Videokonferenzen.

Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 15 TaBVGa 401/21) mit.

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Der Fall: Weil Präsenzsitzungen wegen der Corona-Pandemie nicht möglich waren, wollte ein Betriebsrat seine Sitzungen per Videokonferenz veranstalten. Der Arbeitgeber aber weigerte sich, die dafür nötige Technik bereitzustellen.

Das LAG Berlin-Brandenburg verpflichtete den Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung dazu, etwa entsprechende Softwarelizenzen sowie Webcams und Headsets zur Verfügung zu stellen. Ein Betriebsrat habe Anspruch auf eine technische Ausstattung, die eine Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermögliche.