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Beruflich bedingte Zweitwohnung bringt Ersparnis

Berlin (dpa/tmn) - Führt ein Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt, können die Kosten dafür als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Ort des ersten Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen.

«Befinden sich Zweithaushalt und auch der vorhandene eigene Hausstand am gleichen Beschäftigungsort, zum Beispiel in einer Großstadt, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer mehrfach täglich seine schwer erkrankte Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen musste. Aus Gründen der Zeitersparnis mietete er sich in unmittelbarer Nähe zu seiner Arbeitsstelle eine Zweitwohnung an. Der erste Hausstand befand sich gut 35 bis 40 Minuten Fahrzeit mit dem ÖPNV von der Arbeit entfernt.

Grund für Zweitwohnung darf nicht privat veranlasst sein

Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab und ließ auch den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen nicht zu. Auch die Richter des Finanzgerichts lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab (Az. 7 K 7009/19). Zum einen, weil die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch im üblichen Rahmen von einer Stunde lag. Zum anderen, weil der Anlass für die Zweitwohnung wegen der Pflegesituation überwiegend privater Natur war.

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Erst Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als einer Stunde für den einfachen Weg sind nicht mehr üblich und auch nicht mehr ohne Weiteres zumutbar. In so einem Fall könnte ein berufliches Motiv für die Zweitwohnung vorliegen.

«Arbeitnehmer sollten daher prüfen und belegen, welche Fahrtzeiten üblich sind, gerade bei einem gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehr», rät Karbe-Geßler. Liegen die Fahrtzeiten über einer Stunde für eine einfache Strecke, kann die Zweitwohnung beruflich veranlasst sein. Aber auch hier dürfen private Gründe dann nicht die Veranlassung sein.