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Beitragspflicht auch für selbstständige Lehrer

Wer freiberuflich lehrt und Wissen vermittelt, muss in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Foto: Patrick Pleul
Wer freiberuflich lehrt und Wissen vermittelt, muss in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Foto: Patrick Pleul

Nicht nur angestellte, sondern auch freiberufliche Lehrer müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wichtig: Das betrifft nicht nur die Lehrtätigkeit an Schulen.

Berlin (dpa/tmn) - Wer freiberuflich als Lehrer arbeitet und im Monat mehr als 450 Euro verdient, muss Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Eine Lehrtätigkeit umfasst dabei nicht nur die Arbeit an Schulen: Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht.

Neben der klassischen Nachhilfe für Schüler zählt deshalb zum Beispiel das Unterrichten von Sport- und Gesundheitskursen, von Kreativkursen oder in einer Fahrschule dazu. Auch selbstständige Tätigkeiten als Coaches oder Trainer gelten als Lehrtätigkeit. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden.

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Selbstständige Lehrer, die monatlich maximal 450 Euro verdienen, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Ab einem Verdienst von 450,01 Euro im Monat sind sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig.

Die kostenlose Broschüre «Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt» steht online auf www.deutsche-rentenversicherung.dezum Download bereit oder kann am kostenlosen Servicetelefon unter 0800/1000 4800 bestellt werden. Persönliche Beratung bieten die Mitarbeiter in den mehr als 160 bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.