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Bei Leiharbeit sind Minusstunden für Leerzeiten unzulässig

Hat ein Leiharbeiter eine Weile nichts zu tun, darf ihm der Arbeitgeber die einsatzfreie Zeit nicht vom Arbeitszeitkonto abziehen. Foto: Christian Charisius

Arbeitgeber dürfen einem Leiharbeiter für einsatzfreie Zeiten keine Minusstunden anschreiben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 982/14).

In dem verhandelten Fall arbeitete die Klägerin bei einer Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde als Sachbearbeiterin bei unterschiedlichen Entleihern eingesetzt und erhielt ein monatliches Grundgehalt. Die Arbeitszeit wurde auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Konnte der Arbeitgeber seine Leiharbeitnehmerin nicht bei Entleihern beschäftigen, zog er die entfallene Einsatzzeit vom Arbeitszeitkonto ab.

Zu Unrecht. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche einseitige Regelung zu Lasten der Arbeitnehmerin unzulässig. Das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, dürfe er nicht auf ihn verlagern. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu seinen Lasten sei gesetzlich ausgeschlossen.