Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 5 Stunden 5 Minuten
  • Nikkei 225

    37.941,68
    -518,40 (-1,35%)
     
  • Dow Jones 30

    38.460,92
    -42,77 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.026,41
    -2.384,28 (-3,82%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.394,38
    -29,72 (-2,08%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.712,75
    +16,11 (+0,10%)
     
  • S&P 500

    5.071,63
    +1,08 (+0,02%)
     

Bayern: Nach EU-Urteil schnell Vorratsdatenspeicherung wieder nutzen

MÜNCHEN/LUXEMBURG (dpa-AFX) - Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung fordert Bayern vom Bund eine schnelle Umsetzung entsprechend der rechtlichen Möglichkeiten. "Wir müssen alle Spielräume schnellstmöglich nutzen. Gerade die Speicherung von IP-Adressen muss entsprechend der jetzigen Vorgaben des EuGH ausgeschöpft werden", sagte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Dienstag in München.

Die Aufklärung von Fällen mit schweren Kindesmisshandlungen lasse keinen Aufschub zu. "Für mich ist ganz klar, dass wir die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen vor allem im Kampf gegen die schrecklichen Verbrechen von Kinderschändern nutzen müssen", betonte Herrmann. Oft könnten Netzwerke und Hintergründe nur auf diese Weise aufgedeckt werden. "Das gilt auch für Anschläge von Extremisten jeglicher Couleur."

Auch Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) sprach sich für eine schnelle Nutzung im Rahmen der vom Gericht gestatteten Möglichkeiten. Perspektivisch sei es aber auch notwendig, auf EU-Ebene die Handlungsspielräume zu erweitern: "Die europäische Rechtslage muss die Bedürfnisse der Strafverfolgung in der Praxis abbilden." Auch hier sei das Bundesjustizministerium jetzt gefordert, das Thema mit Nachdruck zu verfolgen. Dabei gehe es nicht um die Speicherung von Inhalten, sondern um die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen.

Der EuGH hatte in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Sicherheitsbehörden in der EU die Telefon- und Internet-Verbindungsdaten der Bürger nicht ohne konkreten Verdacht auf Terrorismus oder eine schwere Straftat speichern lassen dürfen. Zugleich betonten die Richter, dass es gebe besondere Ausnahmefälle gebe: Bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität sei eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdatenspeicherung zulässig - aber nur dann.