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BaFin verlangt Rechtfertigung für Provisionen

Kreditinstitute müssen künftig genauer dokumentieren, ob und in wieweit Provisionen zu Qualitätssteigerungen im Vertrieb beitragen.

Die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFid II beschäftigt weiterhin die Branche. Das (Shenzhen: 002421.SZ - Nachrichten) war zu erwarten. Schließlich zeigt sich bei solch umfangreichen Gesetzes-Projekten zuweilen erst in der Praxis, wo und in welchem Umfang nachgebessert werden muss. So auch hier. Aktuell beschäftigt die Kreditbranche die jüngste Feinjustierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beim Thema Provisionen.

Die Vorgeschichte: In der Debatte um MiFid II hatte die deutsche Kreditwirtschaft erreicht, dass Provisionen für die Wertpapierberatung weiter möglich bleiben und dass der Betrieb eines Filialnetzes als Qualitätsverbesserung gelten darf, die den Bezug von Provisionen rechtfertigt. Die deutsche Kreditwirtschaft wähnte sich auf der sicheren Seite, denn ihrem Verständnis nach gelten in Deutschland bei der Aufzeichnung und Verwendung von Zuwendungen bereits hohe Standards. Die Bundesrepublik gilt damit als Vorreiter in Europa.

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Vor einigen Tagen folgte nun eine Nachbesserung: Mit ihrer Novelle der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) fügt die BaFin der Debatte um Honorar- oder Provisionsberatung mehrere vergleichsweise kleine Facetten hinzu, die den Instituten zusätzliche Arbeit aufbürden.

Darin legt die Bafin unter anderem fest, dass Banken und Sparkassen sämtliche monetären und nichtmonetären Zuwendungen, die sie für ihre Wertpapierberatungen erhalten, „fortlaufend“ im Zu- und Verwendungsregister erfassen müssen. Das entsprechende Verzeichnis ist „fortlaufend zu führen“.

Konkret bedeutet das: Zum einen müssen Finanzinstitute, die Zuwendungen gewähren, darüber künftig ein Verzeichnis führen. Immerhin müssen sie – wie zunächst diskutiert worden war – en détail nachweisen, wie gewährte Zuwendungen die Qualität für die Endkunden verbessern. Ein solcher Nachweis hätte unverhältnismäßig großen Aufwand bedeutet.

Zum anderen müssen sowohl Empfänger als auch Zahler von Provisionen künftig eine Prognose dazu abgeben, welche Zuwendungen ihr Institut im kommenden Geschäftsjahr erhalten oder zahlen wird und wie diese zur Qualitätsverbesserung eingesetzt werden sollen. Dabei akzeptiert die BaFin Schätzungen.

Zudem verlangt die BaFin nun, dass Provisionen für den Wertpapiervertrieb noch im gleichen Jahr für Qualitätsverbesserungen ausgegeben werden müssen. Nur in sachlich begründeten Fällen soll es möglich sein, Zuwendungen in das Folgejahr zu übertragen. Wie in diesem Zusammenhang Provisionen bewertet werden, die erst kurz vor Jahresende gezahlt werden, ließ die BaFin offen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass bald schon die nächste Nachbesserung nötig wird.

(MvA)