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Axa zieht nach OLG-Urteil vor den Bundesgerichtshof

Die Axa Krankenversicherung will ihre Versicherten korrekt über Beitragserhöhungen in der PKV informiert haben. Sie kontert damit Zweifel, die ein aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln aufgeworfen hatte.

Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij kommentierte für die WirtschaftsWoche ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu Beitragserhöhungen durch die Axa Krankenversicherung. Die Kölner Richter hielten die Begründung für die steigenden Beiträge für unzureichend. Jetzt meldete sich der Versicherer. Das Kölner Urteil sei „nicht rechtskräftig“. Die Revision der Axa beim Bundesgerichtshof sei inzwischen zugelassen.

Worum geht es? Private Krankenversicherer (PKV) müssen Beitragserhöhungen in ihren Tarifen gegenüber den Versicherten schriftlich begründen. Was in einem solchen Informationsblatt zu stehen hat, darüber streiten sich Versicherte und PKV-Anbieter seit Jahren. Die Kläger halten die Informationen der Versicherer für unzureichend. Die Beitragserhöhung sei somit unwirksam. Daraus ließen sich Rückzahlungen für zu viel gezahlte Beiträge ableiten.

Bei der Axa ging es beispielsweise darum, dass nach Ansicht der Kläger im Informationsblatt zur Beitragserhöhung wichtige Hinweise fehlten. Dazu zählten Informationen zur veränderten Lebenserwartung der Versicherten. Zudem habe es keinen Bezug zwischen den allgemein gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen und den Kosten im jeweiligen Tarif gegeben.

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Axa dagegen will ihre Versicherten über die Gründe für Beitragsanpassungen stets ordnungsgemäß informiert haben. Laut Gesetz müssten die Versicherer über die „maßgeblichen Gründe“ informieren. Auslöser nahezu aller Beitragsanpassungen in der Vergangenheit sei allein die Entwicklung der Leistungsausgaben gewesen. „Diesen maßgeblichen Grund haben wir unseren Kunden stets mitgeteilt“, so Axa. Forderungen nach weiteren Informationen ließen sich aus dem Gesetz nicht ablesen.

Anwalt Ruvinskij hält es dagegen für erforderlich, dass der Versicherer die steigenden Ausgaben bei medizinischen Leistungen nicht nur allgemein erklärt. Er müsse sich viel mehr zur Entwicklung der Kosten im jeweiligen Tarif äußern. Denn der Beitrag werde für jeden Tarif individuell kalkuliert. Nur mit dem direkten Bezug zum Tarif könne sich der Versicherte ein klares Urteil über die Beitragserhöhung bilden, so Rechtsexperte Ruvinskij.

Viele Versicherer erklärten in der Vergangenheit Beitragserhöhungen nur mit der allgemeinen Kostenentwicklung. Ob das zulässig war oder nicht, darüber sind sich die Gerichte nicht einig. Einige Oberlandesgerichte, wie beispielsweise das in Celle, hielten eine allgemeine Erklärung für ausreichend. Über die Signalwirkung des Kölner Urteils sind sich Kläger und Axa - wenig überraschend - uneins. Während Anwalt Ruvinskij Parallelen zu fehlerhaften Begründungen anderer Krankenversicherer sieht, spricht Axa nur von einem „Einzelfall“. Jetzt muss der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entscheiden, wie das Informationsblatt auszusehen hat. Axa gibt sich zuversichtlich, dieses Verfahren zu gewinnen.

Laut Axa habe das Oberlandesgericht Köln die Beitragskalkulation nicht angezweifelt. Die WirtschaftsWoche hat darauf hingewiesen, dass im Kölner Verfahren das Ausmaß der Beitragserhöhung keine Rolle spielte. Zudem hat Anwalt Ilja Ruvinskij im Interview klargestellt, dass der Bundesgerichtshof über mögliche Rückzahlungsansprüche entscheiden müsse.

Die Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherer prüfen unabhängige Treuhänder. Einige dieser Treuhänder beziehen einen Großteil ihres Honorars von einem Versicherer. Kritiker bezweifeln daher, dass die Treuhänder objektiv sind. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Aufsichtsamt Bafin und nicht die Zivilgerichte zu klären hätten, ob Treuhänder weiterhin unabhängig seien, auch wenn die Honorare eines einzigen Versicherers einen Großteil ihrer Einkünfte ausmachten.

Kräftige Beitragserhöhungen sind einer der Hauptgründe warum gerade ältere Versicherte die PKV verlassen wollen. Sie suchen nach einem Fluchtweg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Link zum Premium-Artikel zu den Fluchtwegen.