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AWV-Meldepflicht – Gilt die auch für mich?

Stressed young woman makes calculations on taxes to be paid
Immer weitere Pflichten für Anleger (Foto: Getty Images)

AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Vielleicht wundern Sie sich und denken „Was hat die denn in diesem Blog zu privaten Finanzen zu suchen?

Die AWV regelt, dass grundsätzlich alle Zahlungen über 12.500 Euro ins Ausland oder vom Ausland zu uns gemeldet werden müssen. Dazu zählen auch Gelder, die Sie an ausländische Banken überweisen und als Festgelder anlegen (z.B. über Weltsparen). Die Erfassung dient statistischen Zwecken. Sie müssen alle Geldanlagen über 12.500 Euro melden, die länger als 12 Monate laufen (bei fehlender vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit).

Was vielen nicht bewusst ist: Sie müssen auch melden, wenn Sie sowohl Sender als auch Empfänger der Geldzahlung im Ausland sind. Überweisungen auf ein Tagesgeldkonto dort sind nicht meldepflichtig. Wenn Sie jedoch später von dort aus ein längeres Festgeld anlegen, dann muss das gemeldet werden. Wird das Festgeld fällig, so muss auch dies angegeben werden.

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Privatpersonen melden telefonisch an die Bundesbank: (0800) 1234-111 (kostenfrei; Nummer funktioniert nur aus dem deutschen Festnetz). Sie müssen den Investitionsmonat, das Land in dem angelegt wird, den investierten Betrag und den Zweck (z.B. Festgeld länger als ein Jahr) nennen. Ihr Name wird nicht erfasst.

Auf meine Frage bei der Bundesbank nach den Folgen bei Nichtmeldung (bis zu 30.000 Euro Bußgeld als Ordnungswidrigkeit sind im Gesetz vorgesehen) beziehungsweise der Beweisbarkeit, dass man gemeldet hat, gab es folgende Auskunft: Man könne sich den Namen des Sachbearbeiters und das Datum notieren. Der Name des Anlegers wird ja nicht erfasst, so dass die Beweisbarkeit in meinen Augen schwierig bleibt. Privatpersonen würden jedoch derzeit nicht kontrolliert. Die Erhebung sei rein für statistische Zwecke.

Mein Rat: Melden Sie Ihre Festgelder im Ausland, notieren Sie den Namen des Sachbearbeiters und das Datum der Meldung. Sie können bis zu zwei Jahre zurück melden. Nehmen Sie Ihre Liste der Festgelder im Ausland und geben für alle Festgelder länger als ein Jahr und von mehr als 12.500 Euro die gewünschten Daten durch. So kann Ihnen nichts passieren – die Unsicherheit bzgl. der Beweisbarkeit bleibt jedoch.

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