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Wann kann eine Ausschlagung des Erbes angefochten werden?

Wer ein Erbe ausschlägt, kann dies später wieder rückgängig machen - allerdings nur einer ganz bestimmten Bedingung.
Wer ein Erbe ausschlägt, kann dies später wieder rückgängig machen - allerdings nur einer ganz bestimmten Bedingung.

Wer ein Erbe ausschlägt, kann das nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig machen. Ein Urteil zeigt, dass es dabei auf Details ankommt.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer den Erbonkel nur entfernt kennt und den Nachlass eher in chaotischem, denn geordneten Zustand vorfindet, dem wird schnell geraten, die Erbschaft auszuschlagen, um nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen.

Stellt sich dann heraus, dass der Nachlass einen nicht zu vernachlässigenden Wert hat, so reut einen diese Entscheidung schnell. Was tun?

Eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung kann im Einzelfall einen Ausweg bieten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 166/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Der Fall: Ein geschiedener Mann verstirbt kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Zum Erben ist sein Cousin berufen. Der Mann war von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden worden; der Notarzt ging von einem natürlichen Tod aus.

Der Cousin erklärt, die Nachlassregelung nicht zu übernehmen und schlägt das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht aus, weil der Wert des Nachlasses nicht bekannt und nach Auskunft des Nachlassgerichts die Bestattung aus öffentlicher Hand gezahlt worden sei, weshalb er von einer Überschuldung ausgehe.

Als der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger feststellt, dass sich ein nicht unerhebliches Vermögen im Nachlass befindet, ficht der Cousin seine Ausschlagungserklärung an. Er habe den Worten der Polizei vertraut, dass der Nachlass sicher überschuldet sei, weil sich die Wohnung in einem erbarmungswürdigen Zustand befunden habe.

Das Urteil: Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gewähre dem Ausschlagenden ein Anfechtungsrecht, das er frist- und formgerecht ausüben muss. Dies gelte indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht. Nicht anfechten kann hingegen, wer seine Entscheidung auf spekulativer, ungesicherter Grundlage treffe.

Letzteres ist aber hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall, da sich der Cousin bemüht hat, Einzelheiten zum Nachlass in Erfahrung zu bringen. Er habe sowohl mit der Polizei, als auch dem Nachlassgericht Kontakt aufgenommen. Die Anfechtung hat daher Erfolg.