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Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr: Wann Sie nicht zahlen müssen

Auch weiterhin Pflicht: Die Rundfunkgebühr. Doch es gibt Ausnahmen. (Getty Images)
Auch weiterhin Pflicht: Die Rundfunkgebühr. Doch es gibt Ausnahmen. (Getty Images)

Am 18. Dezember 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag, dass die Rundfunkgebühren nicht abgeschafft werden. Eine Enttäuschung für viele, scheiden sich an dem Beitrag doch seit jeher die Geister. Doch die Abgabe gilt nicht für jeden.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die zur Gebührenbefreiung führen oder die obligatorischen Beiträge zumindest reduzieren können. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene durch die Bezahlung unter das Existenzminimum fällt. Je niedriger das Einkommen, umso realistischer ist eine Gebührenbefreiung, wie „chip.de“ berichtet. Eine derartige Befreiung kann von folgenden Personengruppen beantragt werden:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II

  • Empfänger von Sozialgeld

  • Empfänger von Pflegehilfe

  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Empfänger von Altenhilfe

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Bürger, die keine Sozialhilfe beziehen, aber dennoch nur knapp über das Existenzminimum kommen, kommen ebenso für eine Befreiung infrage. Auch Studenten und Auszubildende fallen in diese Kategorie: Bezieher von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht mehr zu Hause wohnen, können sich von der Gebühr befreien lassen.

Lesen Sie auch: Eine Frau weigert sich, die GEZ zu bezahlen - nun droht ihr der Knast

Unter gewissen Umständen kann man sich von den Gebühren befreien lassen und einiges an Geld sparen. (Bild: Getty Images)
Unter gewissen Umständen kann man sich von den Gebühren befreien lassen und einiges an Geld sparen. (Bild: Getty Images)

Aber nicht nur die finanzielle, sondern auch die gesundheitliche Situation kann dazu beitragen, keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen. Eine Gebührenreduktion kann beantragt werden von:

  • blinden Menschen / Personen mit einer dauerhaft starken Sehbehinderung (60 Prozent Sehbehinderung oder mehr)

  • gehörlosen Menschen / Personen mit einer starken, dauerhaften Hörschädigung

  • Menschen, die zu 80 Prozent schwerbehindert sind

Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe beziehungsweise Sonderfürsorgeberechtige haben einen Anspruch auf gänzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Rückzahlung für bereits entrichtete Gebühren ist nicht möglich.

Für alle, die nicht in diese Gruppen fallen, bleibt nichts anderes übrig, als die Rundfunkgebühren auch weiterhin zu bezahlen.

Müssen die GEZ-Gebühren wirklich bezahlt werden? Ingo Lenßen kennt die Antwort