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Ausgangssperre und neue Regeln für Geschäfte, Schulen und Restaurants beschlossen: Diese Corona-Vorgaben können bald bei euch gelten

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) kommt mit ihren Unterlagen in der Hand zur wöchentlichen Kabinettssitzung im Kanzleramt.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) kommt mit ihren Unterlagen in der Hand zur wöchentlichen Kabinettssitzung im Kanzleramt.

Am Dienstag hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für die geplante Bundes-"Notbremse" beschlossen. Künftig sollen damit bundesweit in allen Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 die gleichen Corona-Regeln gelten. In Kreisen mit einer Inzidenz 100 sind weiterhin die Länder zuständig. Hier können die Regeln dann unterschiedlich von Land zu Land sein.

Der Gesetzesentwurf muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und auch durch den Bundesrat. Da es aber nur ein Einspruchsgesetz ist, also die Länder nicht explizit zustimmen müssen, könnte es kommende Woche in Kraft treten. Ein genauer Termin steht noch nicht fest.

Maßgeblich für das Feststellen der Inzidenz ist die Angabe des Robert-Koch-Instituts (RKI). Wenn ein Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen laut RKI die Inzidenz von 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Regeln:

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Ausgangssperren: Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr darf man nicht die Wohnung verlassen. Ausnahmen: in medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall, eine unaufschiebbare Arzt-Behandlung, Fahrten von und zur Arbeit, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige Gründe wie die Wahrnehmung eines Impftermins.

Kontakte: Treffen dürfen sich nur noch Angehörige eines Hausstandes mit maximal einer Person eines anderen Haushalts, einschließlich Kinder bis 14 Jahre. Ausnahme: Bestattungen mit bis zu 15 Personen.

Einzelhandel: Der Einzelhandel muss grundsätzlich schließen. Ausnahmen: Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsläden, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Für die Ausnahmen gilt eine Kundenbegrenzung: für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Kunden müssen zudem eine medizinische oder FFP2-Masket ragen.

Freizeiteinrichtungen: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen wird untersagt. Schließen müssen zudem Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, sowie gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre sowie Flusskreuzfahrten.

Kulturbetriebe: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Sport: Erlaubt ist nur noch Individualsport, der allein, zu zwei oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt wird.

Gaststätten und Restaurants: Sie dürfen nicht öffnen. Ausgenommen sind Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Verkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr untersagt, die Auslieferung in der Zeit ist aber zulässig.

Hotels: Auch sie müssen für touristische Zwecke geschlossen bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich untersagt. Ausnahme: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe. Dabei gilt eine Masken-Pflich. Vor der Wahrnehmung eines Friseurtermins müssen Kunden zudem ein höchstens 24 Stunden altes negatives Coronatest-Ergebnis vorlegen.

Busse und Bahnen: Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Unterschreitet ein Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 100, treten die oben genannten Regeln ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Eine Sonderregel betrifft Schulen: So sollen Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche auf Corona getestet werden. Im Gesetz heißt es weiter: "Überschreitet in einem Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt." Die Regel wird wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz anj fünf Tagen wieder unter 200 liegt.

Die Länder können aber eine Notbetreunng organisieren, etwa für Kitas.