Ärger im Urlaub: Diese Entschädigungen stehen Ihnen zu
Die schönste Zeit des Jahres wird Ihnen durch einen dreckigen Pool, Bauarbeiten & Co. ordentlich vermiest? Wehren Sie sich! Das sind Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Der Pool ist ein stinkendes Loch, auf der Baustelle nebenan lärmen die Presslufthammer 24/7 und die Matratze teilen Sie sich mit rund 5.000 Bettwanzen? So haben Sie sich Ihren Urlaub bestimmt nicht vorgestellt!
Urlaubsanspruch: Das müssen Arbeitnehmer wissen
Leider läuft eine Reise nicht immer ohne unliebsame Überraschungen ab. Falls auch Ihr Urlaub ganz anders ist, als der Veranstalter das versprochen hat, haben Sie rechtliche Möglichkeiten. Wir verraten Ihnen, was zu tun ist.
1. Informationen parat haben
Immer gut, wenn man Reisebestätigung (gegebenenfalls mit Sondervereinbarungen), Katalogseite oder Internet-Angebot, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Reiseveranstalters im Handgepäck hat. So hat man alles zur Hand, falls etwas nicht nach Plan läuft.
2. Vorab widersprechen
Falls Sie schon vor der Anreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen wurden, dass es Reisemängel (zum Beispiel eine Baustelle) geben wird, behalten Sie sich unbedingt vorab schriftlich Ansprüche vor. Auch wenn Sie trotzdem reisen, müssen Sie mitteilen, dass Sie mit der Leistungsänderung nicht einverstanden sind und möglicherweise auf Minderung bestehen.
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3. Abhilfe verlangen
Schlucken Sie Ihren Ärger auf gar keinen Fall hinunter, bis Sie wieder Zuhause sind. Stört Sie etwas massiv, verlangen Sie besser gleich Abhilfe – direkt vor Ort oder beim Reiseveranstalter in der Heimat. Dafür unbedingt eine Frist setzen! Zeigen Sie die Mängel nicht umgehend an, haben Sie später keine rechtlichen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich.
4. Beweise sammeln
Reklamationen sind nur durchsetzbar, wenn Sie Beweise dafür haben, was schief gelaufen ist. Sammeln Sie deswegen alles an Beweisen, was Sie kriegen können: Machen Sie Fotos der Mängel, lassen Sie sich von möglichen Zeugen die Kontaktdaten geben und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung vor Ort.
5. Selbst handeln
Bis Sie Abhilfe bekommen, können Sie eine prozentuale Minderung des Reisepreises beantragen. Richtwerte dafür liefert die sogenannte Frankfurter Tabelle. Verstreicht diese Frist, dürfen Sie sich selbst helfen, indem Sie zum Beispiel auf eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen. Die dafür anfallenden Kosten stellen Sie dann dem Reiseveranstalter in Rechnung.
6. Fristen beachten
Was viele nicht wissen: Seit dem 1. Juli 2018 gelten andere Verjährungsfristen. Während man davor nur einen Monat nach dem vorgesehenen Ende der Reise Schadensansatzansprüche oder eine Minderung des Reisepreises geltend machen konnte, hat man nun zwei Jahre Zeit.
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7. Mahnen
Sie haben alle Fristen und Formalien eingehalten und der Reiseveranstalter zahlt trotzdem nicht? Handelt es sich um kleine Forderungen hilft oft schon ein gerichtlicher Mahnbescheid (gibt es auch online). So kann man relativ schnell an einen sogenannten Vollstreckungstitel kommen. Bei größeren Beträgen führt manchmal aber kein Weg daran vorbei, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wer dann eine Rechtsschutzversicherung hat, ist klar im Vorteil.
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